+++ UPDATE zur Corona Krise +++

Das Land Hessen hat ebenfalls ein eigenes millionenschweres Hilfspaket geschnürt.

Für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung.

Den Unternehmern und Unternehmen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

  • bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Anträge können spätestens ab Montag, den 30. März 2020 beim Regierungspräsidium Kassel und dann ausschließlich online gestellt werden. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten.

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/soforthilfe-und-darlehen-fuer-die-wirtschaft

Bleiben Sie gesund!

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Neues zur CORONA-Krise!

Das Bundesfinanzministerium hat für Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe verschiedene Hilfspakete auf den Weg gebracht.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Wichtig:Der jeweilige Unternehmer darf vor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen sein und der Schadenseintritt muss erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein

Welche Hilfen gibt es:

  1. Soforthilfe

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Die Soforthilfen können aktuell noch nicht in Hessen beantragt werden. Für Bayern geht es hier:

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

  1. Grundsicherung

Aufgrund der Corona Krise haben Selbständige leichter Zugang zu Grundsicherung. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft trotz Verdienstausfall in der Krise gesichert werden. Die Antragsteller müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offen legen noch Ihr Vermögen antasten.

Diese Ausnahme gilt für die nächsten 6 Monate.

Weitere Informationen werden in Kürze bekannt gegeben…

  1. Kredite

Kleinstunternehmen und Soloselbständige können aufgrund der Corona Pandemie Hilfskredite bei der KfW beantragen.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden.

Weitere wichtige Hinweise unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden. Wir sind für Sie da!

Bleiben Sie gesund!

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

„Der Schornsteinfeger kommt, der Zahnarzt ruft oder sonst ein Termin, der sich meist nur schwer verschieben lässt. Und jedes Mal ein Tag Urlaub… Na toll, denken sich viele und auch viele Arbeitgeber. Manch ein Firmenchef hat schnell reagiert und bietet seine/seiner Mitarbeiter/in die Möglichkeit an, von zu Hause aus zu arbeiten. Klingt zunächst einfach – […]

Tim Reckmann / pixelio.de

Es ist das Thema, was Deutschland seit dem Bekanntwerden des Abgasskandals so beschäftigt wie kein anderes – die Elektromobilität.

Unsere Politiker sehen die Elektromobilität und die damit einhergehende umweltfreundliche Fortbewegung von uns Bürgern als die Lösung an. Autohäuser werben mit ihren umweltfreundlichen Autos und auch der Staat möchte mit Förderungen das Elektrofahrzeug attraktiver machen. Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dem neusten Gesetzentwurf rund um die umweltfreundlichen Fahrzeuge und wie Unternehmer diese „grüne Technik“ für Ihr Unternehmen nutzen können…😉

Der Hintergrund…

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.Juli diesen Jahres wurden verschiedenen steuerliche Maßnahmen zum Thema Förderung des Umweltschutzes verabschiedet. Schwerpunkt des beschlossenen Gesetzentwurfes ist vor allem die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Doch was wird bzw soll überhaupt gefördert werden?

Der Dienstwagen für den Angestellten…

Von einem Dienstwagen spricht man, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen dürfen. Für diese private Nutzung müssen Sie als Arbeitnehmer steuern zahlen. Das Finanzamt nennt diese private Nutzung einen „geldwerten Vorteil“.

Die Besteuerung der privaten Nutzung erfolgt in der Regel mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises. Bei Elektrofahrzeugen wird nicht der volle Bruttolistenpreis monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt, sondern lediglich der Halbe. Diese Regelung gibt es bereits seit längerem und wird nunmehr bis 2030 verlängert. Jedoch werden die technischen Anforderungen an das Elektroauto erhöht! Denn ab dem Jahr 2022 muss die Mindestreichweite der Elektro bzw.- Hybridfahrzeuge 60 Km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50g/km betragen. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt die rein elektrisch gefahrene Reichweite dann mindestens 80 Km.

Steuerliche Vorteile beim Laden oder Erwerb von Ladeeinrichtungen…

Wird dem Angestellten ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, so muss dieses ja auch irgendwann geladen werden. Hierzu hat sich der Staat auch Gedanken gemacht und das kostenfreie Laden des Autos im Hof des Chefs steuerfrei gestellt.

Stellt der Vorgesetzte dem Beschäftigten neben dem neuen Elektrofahrzeug auch die Ladevorrichtung für das Laden außerhalb der Firma zur Verfügung, kann dieser „geldwerte Vorteil“ mit 25% pauschal versteuert werden. Dies gilt auch für Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Beschäftigten zum Kauf der Ladeeinrichtung gewährt.

Das elektrische Lieferfahrzeug wird ebenfalls gefördert…

Die deutsche Post hat es mit dem Street Scooter vorgemacht. Elektrische Lieferfahrzeuge sind salonfähig.  Im Jahr der Anschaffung können Unternehmer für das neue, elektrisch betriebene Lieferfahrzeug die Hälfte der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen.

Leasing oder Miete? Gewerbesteuer und Elektrofahrzeuge?

Leasing- oder Mietzahlungen müssen für die Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinnes hinzugerechnet werden. Dies betrifft ebenfalls umweltfreundliche Fahrzeuge. Mit dem Beschluss des Bundeskabinettes vom 31.07.2019 sollen künftig die gewerbesteuerpflichtige Hinzurechnung für Elektroautos halbiert werden. Dies soll laut Kabinett bis 2030 gelten…

Fazit

Durch die Förderungen möchte der Staat die Elektromobilität weiter pushen und so mehr Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen bringen. Für Unternehmer aber auch Privatpersonen kann eine Anschaffung von Elektrofahrzeugen durchaus sinnvoll sein. Planen Privatpersonen einen Umstieg auf ein umweltfreundliches Auto kann der Kauf seit 2016 mit bis zu 4.000 € gefördert werden. Darüber Nachdenken lohnt sich…

Weitere Infos unter: https://www.kohlheppundwald.de/informationsbrief-steuern-und-recht/

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

In den letzten Monaten haben wir immer wieder Mandanten aufgenommen, die elektronische Leistungen in andere EU Länder erbringen und teilweise sogar in das benachbarte Drittland Schweiz. Meist an Unternehmer. Aber hin und wieder auch an Privatpersonen. 

In diesem Blogbeitrag möchte ich die steuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen (sogenannte B2C Umsätze) näher erläutern.

Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?

Hierbei handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder elektronischen Netz erbrachten Leistungen. Hierunter fallen auszugsweise:

  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartungen, etc.
  • Bereitstellung von Software
  • Bereitstellung von Bildern
  • Bereitstellung von Texten
  • Bereitstellung von Musik

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-konsolidierte-fassung-31-12-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Behandlung der erbrachten Leistungen bis 2019

Werden von einem Unternehmer sonstige Leistungen (auf elektronischen Wege) an Privatpersonen ausgeführt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder Sitz hat.

Bedeutet bisher: Sobald Sie als Unternehmer an Privatpersonen in einem anderem EU Land Leistungen auf elektronischen Weg erbringen, müssten Sie sich als leistender Unternehmer für die Zahlung der Umsatzsteuer immer im jeweils anderen EU Land anmelden und dort auch Umsatzsteuer zahlen! Was für ein Aufwand!

Um dies zu Umgehen wurde von der EU das MOSS Verfahren eingeführt. Nunmehr haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die in einem anderen EU Land fällig wird, in Deutschland anzumelden und an die deutsche Finanzbehörde zu bezahlen. Die Behörde leitet für Sie das entsprechende Geld an die zuständige ausländische Dienststelle weiter.

Weitere Hintergrundinfos unter:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/MiniOneStopShop/minionestopshop_node.html

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 2019

Soweit, so schön. Seit dem 01.01.2019 gibt es zur Vereinfachung ein Schwellenwert. Dieser beträgt 10.000 €. Der Leistungsort für die elektronisch erbrachten Dienstleistungen verlagert sich erst in das Land des Leistungsempfängers, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettobetrag) im vorangegangen und laufenden Jahr die 10.000 € Grenze überschritten hat. Die Entgeltgrenze gilt für alle Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn Sie als Unternehmer den Schwellenwert nicht erreichen, bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland und somit der Ausweis des deutschen Steuersatzes von 19%. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für alle kleinen Unternehmer.

Sofern Sie sich als Unternehmer für das MOSS Verfahren registriert haben, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem deutschen Recht.

Sie wollen am Moss Verfahren teilnehmen?

Wollen Sie als Unternehmer am MOSS Verfahren teilnehmen, muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rechtzeitig von ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online Portal des BZSt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • USt-IdNr.
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmens
  • E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden)
  • Ansprechpartner
  • Telefonnummer

Der Verzicht auf die Teilnahme am MOSS Verfahren

Sie als Unternehmer können auf die Vereinfachung des MOSS Verfahrens bei Umsätzen ab 10.000 € verzichten. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung sofort in dem EU Mitgliedsstaat, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Die Verzichtserklärung bindet Sie als Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Werden Umsätze an andere Unternehmer im EU Ausland ausgeführt, greift das Reverse Charge Verfahren.

Sie nehmen am MOSS Verfahren teil? Dann müssen Sie sich an die Fristen halten!

Sobald Sie sich als Unternehmer für die Teilnahme am MOSS Verfahren entschieden haben, sind die Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Wurden keine MOSS Umsätze im Besteuerungszeitraum generiert, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sogenannte Nullmeldung)!

Bei Fragen können Sie sich an uns wenden.

 

Folgen Sie unserem Newsletter. Anmeldung unter:

https://news.taxserver.de/e-NL.php?BND=6b37201af86edb2a86efec9c6c716aea1560339038

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Wie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…

Der 31.5. ist schon lange vorbei und noch immer keine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt? Komisch, aber richtig. Der 31.5. hat sich in den Köpfen der Steuerbürger als der Tag eingebrannt, wo man auf jeden Fall seine Steuererklärung abgegeben haben muss. Dieser Termin ist seit diesem Jahr Vergangenheit. Mit dem Veranlagungsjahr 2018 ist die Abgabefrist vom 31.5. auf den 31.07. verlängert worden.

Aber die neue Abgabefrist gilt nicht für jeden. Mit diesem Blogbeitrag möchte ich ein wenig Struktur in den Abgabedschungel bringen und die wesentlichen Fragen rund um die Abgabe der Einkommensteuererklärung aufzeigen.

Wer überhaupt verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben…

Als Steuerbürger müssen Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wie das geht? Ganz einfach! Fragen Sie einen Steuerberater 🙂 .

Nein, Spaß beiseite…

In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben:

  • Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben
  • Sie sind verheiratet, und haben die Steuerklassen III / V oder IV / IV mit Faktor gewählt.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen erhalten, wie z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.
  • Sie haben gewerbliche oder selbständige Einkünfte
  • Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sie haben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt.
  • Sie haben eine Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftel Methode erhalten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie eine der aufgezählten Punkte für sich mit „hab ich“ beantworten können, so gilt für Sie grundsätzlich der 31.07. als Abgabetag.

Abgabefrist versäumt? – Die Folgen…

Wenn Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, droht ggf. ein Verspätungszuschlag. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der mögliche Verspätungszuschlag beträgt dabei maximal 10% der festgesetzten Steuer und darf 25.000 € nicht übersteigen…

Abgabefrist versäumt? – Mögliche Lösungen

Es ist Mitte Juli und Sie wissen bereits, dass der 31.7. nicht mehr zu schaffen ist… Sie haben noch drei Möglichkeiten, die Abgabefrist hinauszuzögern und so einen Verspätungszuschlag zu umgehen…

  1. Sie rufen pflicht- und abgabebewusst vor dem 31.07. bei Ihrem zuständigen Finanzamt an und bitten höflichst um Verlängerung der Abgabefrist. Mit etwas Glück, gewährt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter eine Fristverlängerung. Fragen Sie dennoch nach dem Verspätungszuschlag… Dieser ist in der gewährten Fristverlängerung nicht automatisch vom Tisch…
  2. Sie lassen es darauf ankommen und geben einfach später ab…  Dabei riskieren Sie eine Festsetzung des Verspätungszuschlages. Mit einem Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlages können Sie zwar darauf hoffen, dass Sie diesen nicht zahlen müssen, aber es liegt eben nicht in Ihren Händen…
  3. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, um einen möglichen Verspätungszuschlag auf jeden Fall zu vermeiden. Dieser darf für Sie in Hessen die Einkommensteuererklärung 2018 ggf. mit Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen bis zum 28.02.2020 abgeben…

 Keine Abgabepflicht? Welche Frist gilt dann?

Bei der oben aufgeführten Aufzählung (nicht abschließend!) war nichts dabei, wo Sie „hab ich“ innerlich sagten? Dann müssen Sie vielleicht keine Steuererklärung abgeben. Das wäre beim klassischen Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 ohne die oben aufgeführten Besonderheiten. Dieser Personenkreis muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben, außer er bekommt eine Erstattung  🙂 . Wenn Sie eine Steuererstattung erwarten, haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit eine Erklärung abzugeben, sogenannte Antragsveranlagung. Im Kalenderjahr 2019 können Sie also noch bis zum 31.12. die Einkommensteuererklärung ab 2015 abgeben werden.

Fazit

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bürger hat nunmehr ein wenig mehr Zeit, sich um seine Steuer bzw. der möglichen Abgabeverpflichtung zu kümmern. Sollten Sie dennoch nicht mit Ihrer Steuer weiter wissen und sich bei der Gewinnermittlung unter Zeitdruck „schwer tun“ suchen Sie einen Steuerberater auf! Das Geld ist gut investiert und kann ggf. zum Teil in der folgenden Steuererklärung abgesetzt werden.

P.S.: Ich helfe Ihnen natürlich gerne bei der Erstellung der Gewinnermittlung oder der Einkommensteuer. Sollte Sie der Abgabedruck zu sehr belasten, rufe ich persönlich beim zuständigen Finanzamt an und regele für Sie die Verlängerung der Abgabefrist 🙂 …

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Wie Sie als Unternehmer die Übertragung Ihres Lebenswerkes gestalten können

Die Unternehmensnachfolge gestaltet sich überall als eine schwer zu knackende Nuss. Vielerorts suchen Unternehmer einen geeigneten Nachfolger. Laut DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) hat fast jeder zweite Unternehmer ein Problem den passenden Nachfolger für sein Lebenswerk zu finden. Insbesondere die handwerklichen Berufe leiden unter Nachwuchsmangel und dann muss auch noch die Nachfolge geregelt werden.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Anregungen zu einer erfolgreichen Sicherung Ihres Lebenswerkes geben. Gerade bei einer familienexternen Nachfolge stellt sich die Nachfolgesuche als wirklicher Kampf dar. Aus diesem Grund sollte die Nachfolgefähigkeit des Unternehmens frühzeitig hergestellt werden und ggf. einen passenden Nachfolger schön früh an das Unternehmen herangeführt werden und das alles neben dem laufenden Geschäft! Eine Herausforderung!

Stellen Sie die Zukunftsfähigkeit ihres Lebenswerkes sicher

Eine Nachfolge kann nicht von heute auf morgen erfolgen. Das ist jedem Unternehmer klar. Doch wann beginnen? Etwa drei bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe sollte der Unternehmer anfangen, sein Unternehmen fit für seinen Nachfolger zu machen. Die DIHK empfiehlt eine erste Beschäftigung mit dem Thema ab dem 55. Lebensjahr.

Fragen nach dem zukunftsorientierten Angebot, der Marge, der Produktion, Investitionen, Unternehmensorganisation bis zur Überprüfung der Zulieferer- bzw. Finanzierungspartner sollten frühzeitig aufgegriffen und geklärt werden.

Darüber hinaus setzt die zunehmende Digitalisierung die Unternehmen vor eine große Herausforderung. Denn gerade wenn Trends zur Digitalisierung nicht genug beachtet werden, droht der Wert Ihres Lebenswerkes in der nüchternen Betrachtung von Nachfolgern und Märkten zu sinken!

Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Übergabe

Die Übergabe Ihres Lebenswerkes ist für den scheidenden Unternehmer/in eine sehr emotionale und sensible Herausforderung. Wenn möglich, sollten Firmeninhaber bereits frühzeitig versuchen, sich vom operativen Geschäft zu lösen. Leichter gesagt als getan. Die Familie und Mitarbeiter sind rechtzeitig, systematisch und mit Fingerspitzengefühl in den Nachfolgeprozess mit einzubeziehen. Ferner muss auch die Übergabe nach Außen reibungslos verlaufen, damit das Lebenswerk auch in der Übergangsphase wettbewerbsfähig bleibt. In dieser Phase gibt es viel zu tun und vor allem einiges zu beachten! Es ist daher zu empfehlen, dass Sie spätestens drei Jahre vor dem möglichen Übergabezeitpunkt einen externen Berater konsultieren.  

Binden Sie frühzeitig Nachfolgespeziallisten ein…

Berater für Unternehmensnachfolge erarbeiten mit Ihnen zusammen ein Nachfolgekonzept, das auf Sie und Ihr Lebenswerk zugeschnitten ist und begleiten Ihren Prozess über die steuerliche und rechtliche Beratung hinaus. Konfliktpotenziale werden frühzeitig erkannt und durch die enge Prozessbegleitung werden Projektabbrüche vermieden.

Notfallkoffer

Noch immer haben viele Unternehmer keinen Notfallkoffer oder ein Unternehmertestament. Ein solches Versäumnis kann ihr Unternehmen/Lebenswerk in Existenzkrisen stürzen. Gerade wenn bei einer plötzlichen Krankheit oder gar dem Tod keine Entscheidungen getroffen bzw. kein Zugriff auf die Finanzmittel der Firma besteht, ist das Unternehmen ggf. handlungsunfähig.

Tipp: Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Berater einen Notfallkoffer und reden Sie über ein Unternehmertestament.

Fazit

Sich mit der Abgabe seines Lebenswerkes zu beschäftigen fällt vielen zu Recht schwer. Doch sollte an die Unternehmensnachfolge früh gedacht werden, denn meist sind von Ihrer Entscheidung auch einige Arbeitnehmer betroffen. Darüber hinaus ist der Notfallkoffer für jeden Unternehmer Pflicht! Unsere Kanzlei als Spezialist für Nachfolgeberatung unterstützt Sie gerne bei der Planung Ihrer Übergabe. Sprechen Sie uns an!

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

 

 

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bzw. Unternehmer mit geringen Umsätzen

Aus einer Freizeitbeschäftigung wird aufgrund der großen Nachfrage nach und nach ein Unternehmen. Viele Nähen, legen auf oder erstellen Websites. Die Liste der nebenberuflichen Unternehmenszweige ist lang.

Mit dem „nebenbei“ Geld verdienen entsteht auch meist eine Pflicht zur  Anmeldung der Nebentätigkeit beim Finanzamt, denn wenn Geld neben der Haupttätigkeit verdient wird, möchte das Finanzamt daran teilnehmen…

Die Gesellschaftsform

Einige Gründer haben mit der Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit bereits eine Gesellschaftsform wie z. B. die UG, GmbH etc. im Blick. Bevor Sie diese Gesellschaften gründen, sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Warum? Mit der Gründung von Gesellschaften werden strengere Voraussetzungen geschaffen als mit der Gründung eines Einzelunternehmens. Auch der bürokratische Aufwand ist bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR nicht so hoch.

Der Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht… Kleinunternehmer?

Umgangssprachlich ist die Kleinunternehmerregelung vielen ein Begriff. Bei dieser Regelung entscheidet ihr Umsatz darüber, ob Sie diese in Anspruch nehmen können oder nicht. Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • der Vorjahresumsatz höchstens 17.500 € betragen hat und
  • der geschätzte Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen wird.

Für Gründer, die keinen Vorjahresumsatz haben, ist die Kleinunternehmerregelung empfehlenswert. Der voraussichtliche Jahresumsatz darf nicht über 17.500 € liegen. Bei der Aufnahme der Nebentätigkeit wird der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahreswert hochgerechnet.

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze spielen grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Umsätze eine Rolle. Umsatz bedeutet alle innerhalb eines Jahres erzielten und vereinnahmten Brutto- Umsätze. Die Umsatzsteuer ist dabei zu berücksichtigen und darf nicht herausgerechnet werden. Sollten Sie mit ihrer nebenberuflichen Tätigkeit der Umsatzgrenze nahe kommen, retten Sie die Kleinunternehmerregelung nur mit der Verschiebung der Umsätze in das Folgejahr.

Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung…

  • Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und müssen daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Im Privatgeschäft können somit günstigere Preise angeboten werden.
  • Der bürokratische Aufwand ist geringer, da Sie nicht monatlich buchen und Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeben müssen.
  • Sie können zur Regelbesteuerung optieren (zukünftiger Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen und Geltendmachung der Vorsteuer).

Die Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Sie können aus Anschaffungen keine Vorsteuer geltend machen. Bei größeren Anschaffungen kann die Regelbesteuerung im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall von Vorteil sein.

Hier lohnt es sich auf jeden Fall das Geschäftsmodell von einem Steuerberater durchleuchten zu lassen.

  • Sind Ihre Kunden vor allem Unternehmer, kann ihr Kunde die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen

Wie werde ich Kleinunternehmer?

Wer ein Unternehmen gründet, muss bei dem Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ abgeben. Auf diesem Fragebogen kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

Tipp: Ein Steuerberater sollte auf jeden Fall noch einmal über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung drüber schauen. Nicht, dass im Nachhinein Überraschungen auftauchen 😉

Fazit

Die Gesellschaftsform – auch wenn nur kurz angesprochen – sowie die Besteuerungsform sind wichtig für die spätere steuerliche Beurteilung und Beratung. Wenn Sie nämlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Genauso entscheidend ist die Wahl von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zu wechseln. Hier kann es im schlimmsten Fall zur Nachversteuerung der Umsätze als auch von Vorsteuerberichtigungen kommen. Nehmen Sie also vor Beginn Ihrer Tätigkeit Kontakt mit einem Steuerberater auf. Dann klappt es auch mit dem Geld verdienen J.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Wir zeigen Ihnen hier alles Wissenswerte zur Bauabzugssteuer

Foto: Margot Kessler / pixelio.de

Handwerker und Freistellungsbescheinigungen… Ab wann braucht ein Handwerker überhaupt eine?
Bauleistungen und das Steuerrecht. Kein Thema beschäftigt die Finanzverwaltung so sehr wie die Baubranche. In den letzten Jahren waren es meist umsatzsteuerliche Probleme. Immer wieder stellen wir fest, dass der ein oder andere Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung besitzt.

Dieser Blogbeitrag widmet sich der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und der Frage, wann überhaupt eine Freistellungsbescheinigung benötigt wird.

Bauleistungen im B2B Bereich
Wird ein Bauunternehmer von einem anderen Unternehmer (Bauherr) beauftragt, ein Gewerk zu erstellen, fällt regelmäßig Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % an. Der Bauherr ist dann verpflichtet, die Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Um der Zahllast zu entgehen, kann der Bauherr vom leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung fordern.

Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen
Beim zuständigen Finanzamt kann der leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. In der Regel stellt der zuständige Bezirk diese auch ohne Zögern aus. Wichtig ist, dass das zuständige Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten auch zuverlässig nachkommt. Hier schaut der Fiskus meist auf das Abgabeverhalten der Steuererklärungen und die Zahlungsmoral des Steuerpflichtigen. Sind Zahlungen offen, kommt es auf das jeweilige Finanzamt an, ob und wenn ja wie lange eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird.

Die Freistellungsbescheinigung wird höchstens für 3 Jahre erteilt. Danach muss vom Bauunternehmer ein neuer Antrag auf Erteilung gestellt werden.

Tipp: Achten Sie als Unternehmer darauf, wann Ihre Bescheinigung abläuft und stellen Sie vorsorglich vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung schon einen Antrag auf eine Neue!

Wurde dem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung erteilt, legt er diese dem Leistungsempfänger vor. Der Leistungsempfänger zahlt dann wie gewohnt den gesamten Rechnungsbetrag.

Was tun, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung hat?
Kann der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen, muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats anmelden, in dem die Bezahlung erfolgte. Zeitgleich ist der einbehaltene Betrag an das Finanzamt zu überweisen.

Der Bauherr händigt dann dem Bauunternehmer eine Bescheinigung über die gezahlte Bauabzugssteuer aus. Diese Bescheinigung vom Unternehmer kann formlos oder eine Kopie der Steueranmeldung sein.

Die gezahlte Bauabzugssteuer wird vom Finanzamt auf folgende Steuern des Bauherrn angerechnet:

  1. Vorausbezahlte Lohnsteuern
  2. Vorauszuzahlende Einkommen- und Körperschaftsteuern
  3. Einkommen und Körperschafsteuer am Jahresende
  4. Selbst vom Bauunternehmer zu zahlende Bauabzugsteuer

Eine Anrechnung auf die Umsatzsteuer kann nicht erfolgen.

Prüfen der Freistellungsbescheinigung
Ob eine Freistellungsbescheinigung gültig ist, kann man über folgende Internetadresse abfragen:

https://eibe.bff-online.de/eibe/ 

Eine kostenlose Registrierung ist jedoch notwendig.

Stellt sich aufgrund der Abfrage heraus, dass der leistende Unternehmer keine gültige Bescheinigung hat, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen.

Die Ausnahmen

  • Wenn im Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 € an einen einzelnen Bauunternehmer gezahlt wird.
  • Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung liegt die Grenze bei 15.000 €

Die Neuerungen im Steuerrecht 2019

Der Jahreswechsel ist mittlerweile schon eine Zeit lang her. Vielerorts erinnert nichts mehr an die Weihnachtszeit, außer vielleicht der Schnee in manchen Gebieten von Deutschland. Doch hat sich aufgrund des neuen Jahres etwas verändert bzw. was steht im neuen Jahr an? Damit Sie in Ihr Steuerjahr 2019 richtig gut starten, zeige ich Ihnen in diesem Blog ein paar Neuerungen auf.

Grundfreibetrag

Wie in den letzten Jahren üblich steigt auch im Jahr 2019 der Grundfreibetrag. Diesmal um 168 € auf 9.168 €. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Existenzminium. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen steuerfrei.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Als Elternteil freut man sich immer, wenn den Kindern etwas Gutes getan wird. So sieht es auch der Bund und erhöht das Kindergeld ab Juli 2019 um satte 10 € von derzeit 194 € auf 204 €. Weiterhin können sich die Familien über eine Erhöhung der Kinderfreibeträge freuen. Hiervon profitieren alle, die anstatt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.

Baukindergeld – zeitig beantragen!

Mit dem sogenannten Baukindergeld fördert der Bund den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien, sowohl den Neubau als auch den Bestand. Gefördert wird vom Bund mit Hilfe der KfW Bank der erstmalige Neubau oder der Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 75.000€ zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind gewährt. Das Einkommen wird anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Ein Beispiel finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/wp-content/uploads/2018/11/JR2018.pdf.

Anstieg des Mindestlohns

Der Mindestlohn steigt im Jahr 2019 von 8,84 € auf 9,19 € an. Bitte beachten Sie als Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten. In  bestimmten  Branchen  sind  Arbeitgeber verpflichtet,  Beginn,  Ende  und

Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  von  bestimmten  Arbeitnehmern aufzuzeichnen  und  diese  Aufzeichnungen  mindestens  zwei  Jahre  aufzubewahren. Erleichterte  Aufzeichnungspflichten  gelten  für  Arbeitnehmer  mit  ausschließlich  mobilen  Tätigkeiten,  die  keinen  Vorgaben  zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen – wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienst.

OBACHT: Der Zoll kontrolliert, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten.

Verfahrensdokumentation

Seit der Einführung der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) wurden zuletzt immer häufiger in Betriebsprüfungen nach Verfahrensdokumentationen gefragt. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Es muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege empfangen, erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

OBACHT: Fehlt eine Verfahrensdokumentation oder ist diese ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/gobd/

 

Regelmäßige Sozialversicherungspflicht bei GmbH Geschäftsführern

Im letzten Jahr hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Nach diesen Urteilen sind GmbH- Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sofern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile an seiner GmbH besitzt, wird er als nicht abhängig beschäftigt angesehen und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/wpcontent/uploads/2018/11/JR2018.pdf oder sprechen Sie uns an.

Weitere nützliche Tipps finden Sie unter

https://stb-kohlhepp.de/wpcontent/uploads/2018/11/JR2