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Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein großes Konjunkturprogramm aufgrund der Corona Krise auf den Weg gebracht. Das durchaus positiv zu bewertende Programm hat ein Volumen von ca. 130 Mrd. Euro.

In diesem Paket wird nun der Mehrwertsteuersatz von derzeit 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 herabgesetzt. Diese Erleichterung soll den Konsum ankurbeln und die Geldbeutel der Bürger entlasten. Hört sich zunächst gut an, doch welche Auswirkungen dies auf die Unternehmer hat, möchte ich in diesem Blog näher erläutern.

Auswirkungen auf Gutscheine
Einige Betriebe haben während des Lockdowns Gutscheine an ihre Kunden verkauft. Das brachte Geld. Aber Achtung:

Handelt es sich bei den Gutscheinen um sogenannte Einzweckgutscheine (Ort der Leistung und Umsatzsteuersatz stehen bei Ausgabe des Gutscheins fest), wird bereits bei Ausgabe die Umsatzsteuer fällig. Aktuell beträgt der Umsatzsteuersatz 19% oder 7%.

Löst der Kunde den Gutschein erst nach dem 30.06.2020 ein, so weist die Rechnung nur noch 16% MwSt. aus.

Folge: Der Unternehmer muss eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen, um die zu viel abgeführte Umsatzsteuer wieder erstattet zu bekommen. Hier wäre empfehlenswert, dass Sie grundsätzlich bis Ende Juni sogenannte Mehrzweckgutscheine ausgeben (Leistungsort und Umsatzsteuersatz stehen bei Verkauf noch nicht fest).

Problematisch wird es, wenn nur Leistungen/Waren zu derzeit 19% angeboten werden. Hier bietet es sich an, dass kurzfristig Waren zu 7% ebenfalls verkauft werden…

Auswirkungen auf Anzahlungen
Bei Anzahlungen muss zwischen geleisteten und erhaltenen Anzahlungen unterschieden werden.

  • Geleistete Anzahlung: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten und die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen weist nur 16 Prozent aus, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen. Sie müssen die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung also ans Finanzamt zurückzahlen.
  • Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.

Hinweis: Hier wird sich das Bundesfinanzministerium sicherlich ein Schreiben zum weiteren Verfahren herausbringen

Kassensysteme und Lexoffice, SevDesk, Candis etc.
Die Kassensysteme von Bäckereien, Metzgern, Einzelhändlern etc. müssen die neuen Steuersätze ausgeben. Hier gilt, zeitnah mit dem Kassenanbieter in Verbindung setzen.

Die Onlinetools für das Rechnungsschreiben müssen ebenfalls die neuen Steuersätze ausgeben können. Am besten Sie probieren es gleich aus oder setzen sich zeitnah mit dem Softwareanbieter in Verbindung.

Auswirkungen auf die Gastronomie
Bereits vor Längerem beschloss die Bundesregierung die Absenkung der Mehrwertsteuer für vor Ort verzehrte Speisen und Getränke von 19 % auf 7 %. Durch die Mehrwertsteuersenkung werden für vor Ort verzehrte Speisen und für mitgenommen Speisen nur noch fünf Prozent Umsatzsteuer fällig. Wichtig: Diese Steuererleichterungen gelten nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke wird nach wie vor der Regelsteuersatz – ab 1. Juli 2020 im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung dann eben 16 % Umsatzsteuer – fällig.

Fazit
Die Bundesregierung geht mit diesem Maßnahmenpaket von einem Konsumanstieg aus. Die Unternehmer müssen wieder in Vorleistung Geld in die Hand nehmen und ihre Programme, Abläufe, Preise und Kassen umstellen. Ob gerade die Preisumstellung von jedem Unternehmer durchgeführt wird, wage ich zu bezweifeln. Hier wird es sicherlich bei dem ein oder anderen zu Preiserhöhungen kommen. Somit stellt sich die Frage, ob dann der von den Unternehmern zu tragende Aufwand in Relation zu den von der Bundesregierung prognostizierten steigenden Konsumausgaben steht. Auch der Endverbraucher wird in diesen Zeiten jeden Euro zweimal umdrehen und den Preisvergleich anstellen.

Wünschenswert wäre für die Zukunft, dass die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange der mittelständischen Unternehmen im Hinblick auf Steuersatzänderungen berücksichtigt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.