• Startseite
  • Die Kanzlei
  • Leistungen
      • Digitale Finanzbuchhaltung
      • Digitale Lohnbuchhaltung
      • Steuerberatung
      • Consulting
      • Erbschaftsteuer
      • GoBD-Verfahrensdokumentation
      • Unterstützung bei der Unternehmensnachfolge
      • Digitale Prozessberatung & gemeinsame Erarbeitung von Schnittstellenlösungen
  • Service
      • Steuer-Navi
      • Downloads
      • Personal online managen
      • Mandant werden
      • Honorarrechner
      • Login
  • Karriere
  • Kontakt
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Steuer-Navi2 / Was muss ich zu GoBD wissen?

Steuer-Navi

Was muss ich zu GoBD wissen?

Informationen zu GoBD von Kohlhepp und Wald

Was bedeutet GoBD?

GoBD bedeutet Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Die GoBD regelt, welche grundsätzlichen Prinzipien Unternehmer für ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen beachten müssen, damit diese für steuerliche Beweiszwecke von den Finanzbehörden anerkannt werden.

Seit wann gelten die GoBD?

Das BMF veröffentlichte am 14.11.2014 die GoBD, die am 01.01.2015 in Kraft traten. Diese Grundsätze ersetzten und vereinheitlichten die GDPdU und die GoBS. Das Ziel des Bundesministeriums der Finanzen ist es, durch die GoBD Rechtsklarheit und einheitliche Regelungen für Unternehmen zu schaffen.

Wer ist GoBD-pflichtig?

Für alle Steuerpflichtigen ist laut GoBD die Erstellung einer Verfahrensdokumentation Pflicht. Denn die per Gesetz geregelte Verpflichtung ist nicht nur für Unternehmen verbindlich, die eine Buchführung vorweisen müssen, sondern auch für Kleinunternehmen, Freiberufler und Selbständige.

Aus dieser Verfahrensdokumentation müssen Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sein.

Wer ist für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich?

Im Schreiben des BMF vom 14.11.2014 heißt es dazu: „Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen (…) ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum).“

Für Unternehmen heißt dies konkret, dass in jedem Fall die Geschäftsführung für die Einhaltung der GoBD verantwortlich ist.

Welche Dokumente betreffen die GoBD?

Die GoBD betreffen alle steuerlich relevanten Daten. Dazu zählen laut § 147 Abs. 1 AO Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Handelsbriefe sowie Buchungsbelege. Sie umfassen sowohl eigene, ausgehende Belege als auch eingehende Belege wie Geschäftsbriefe und Eingangsrechnungen. Auch E-Mails, die Geschäftsbriefe und Vorgänge enthalten, müssen archiviert werden.

Welche Dokumente sind steuerlich relevant und digital zu bewerten?

Der Prüfer muss in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen vollständigen Systemüberblick über Ihre IT-gestützte Buchführung zu verschaffen. Welche Daten für den Betriebsprüfer interessant sind, wird durch Ihre Branche und Ihr Unternehmen bestimmt. Folgende Dokumente sind steuerlich relevant:

  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Kostenrechnung
  • Bankkonten
  • Anlagenbuchhaltung
  • Buchungsbelege
  • Daten aus Kassensystemen

Je nach Unternehmensstruktur können zusätzliche Daten von Bedeutung sein. Gemäß GoBD sind alle Unternehmen verpflichtet, steuerrelevante Daten während der Aufbewahrungsfrist unveränderbar, maschinell lesbar und auswertbar für alle Zugriffsarten bereitzuhalten. Der Prüfer entscheidet letztlich über den Umfang der benötigten Daten.

Umfangreiche Informationen finden Sie im geschützten Bereich des Steuer Navi.

Downloads

GoBD-Checkliste 2025

» Download [PDF, ca. 175 KB]

GoBD-Checkliste 2025 (Vorlage)

» Download [DOCX, ca. 45 KB]

Schon Mandant bei uns?

Dann einfach im Mandanten-Bereich einloggen – hier haben Sie den Zugang zu diesem Artikel und zu sämtlichen weiteren Tipps unseres Steuer-Navis.

Sie sind interessiert …

… an einer Kooperation mit KOHLHEPP & WALD? Sprechen Sie uns einfach an. Wir stellen Ihnen gerne unsere persönlichen wie digitalen Services vor.

Inhalt

Archive

  • März 2025
  • Februar 2025
  • Dezember 2024
  • Juli 2024

Kategorien

  • Steuer-Navi

Sie benötigen Hilfe?

Gerne stehen wir Ihnen zu diesem Thema beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail.

Telefon: 0661 93376 40

E-Mail: kontakt@kohlheppundwald.de

Kohlhepp & Wald Logo
Kontakt aufnehmen
Siegel Fachberaterin für Unternehmensnachfolge: Monika Kohlhepp
Siegel von DATEV: Digitale Kanzlei 2025
Siegel von DATEV: Digitale Kanzlei 2025
Siegel Lexware Top Kanzlei: Kohlhepp und Wald

Kontakt

Steuerberater Kohlhepp & Wald

Partnerschaft mbB
Buseckstraße 16
36043 Fulda

Kontakt
Telefon: 0661 93376 40
Telefax: 0661 93376 41
E-Mail: kontakt@kohlheppundwald.de

Öffnungszeiten

Bürozeiten
Montag bis Donnerstag
08.00 – 12.30 Uhr und
13.30 – 17.00 Uhr

Freitag
08.00 – 13.00 Uhr

Telefonzeiten
Montag bis Donnerstag
09.00 – 12.00 Uhr und
14.00 – 16.00 Uhr

Freitag
09.00 – 12.00 Uhr

Karriere bei Kohlhepp & Wald

Ausbildungskanzlei Kohlhepp & Wald in Fulda
© Copyright - Steuerberater Kohlhepp & Wald
  • Facebook
  • Xing
  • Instagram
  • Datenschutz
  • Impressum
Alles über die GmbHAlles über die GmbH – Kohlhepp und WaldKohlhepp und WaldSteuerberatung für das Handwerk – Kohlhepp und WaldKohlhepp und WaldSteuerberatung für das Handwerk
Nach oben scrollen
  • Kontakt
  • Mandanten-Bereich
  • Unternehmen online
  • Meine Steuern