Grundsteuerreform 2022
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt. Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November im Bundesrat verabschiedet wurde. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Bewertung der Grundstücke erfolgen. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach Länderrecht) an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Grundstückseigentümer werden von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert.
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Das ist frühestens ab 1. Juli 2022 möglich.
Die Erklärungsabgabefrist ist der 31. Oktober 2022.
Was können wir als Ihr Steuerberater für Sie tun?
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren mit Immobilien befasst und wir betreuen einen großen Stamm an Mandanten mit Immobilienbesitz. Aus diesem Grund haben wir uns intensiv mit der neuen Grundsteuerreform befasst.
Mit unserer Software können wir Ihre Grundstücksdaten erfassen und mit den vielen vorgegebenen Werten, Prozentsätzen und Faktoren verarbeiten. Im Ergebnis erhalten Sie von uns eine fertige Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes.
Wir prüfen natürlich auch Ihre Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwertes auf Richtigkeit und legen, soweit erforderlich, Einspruch ein. Ziel unserer Arbeit ist es, Ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten.
Welche Daten benötigen wir von Ihnen
Im Wesentlichen benötigen wir für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben:
- Angabe zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
- Grundstücksart, z. B. bebauten oder unbebautes Grundstück, …
- Der/die Eigentümer
- Angaben zur Fläche, z.B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe benötigen wir deutlich mehr Angaben, u. a. zu Tierbestand und Nutzung.
Wo finden Grundstückeigentümer/innen diese Angaben?
Angaben wie Flurnummer, etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form von
- Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
- Flurkarten
- Grundbuchauszügen
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.