Informationsbrief GmbH Journal

1. Quartal 2024

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Steuern und Recht
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält eine Reihe von steuerlichen Anreizen, die Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung fördern sollen.

Dazu gehören unter anderem:
Verlängerung und Ausweitung der steuerlichen Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien
Die steuerliche Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien wurde bereits im Jahr 2020 eingeführt. Diese sieht vor, dass die Anschaffungskosten für bestimmte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien von der Steuer abgeschrieben werden können. Die Abschreibungsfrist beträgt 20 Jahre. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verlängert diese steuerliche Förderung bis zum Jahr 2030 und weitet sie auf weitere Anlagen aus.

Dazu gehören unter anderem:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Geothermieanlagen
- Kleinwindanlagen
- Photovoltaikanlagen auf Gebäuden

Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz-Investitionen
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz führt eine neue Investitionsprämie für Klimaschutz-Investitionen ein. Diese Prämie beträgt 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter, die der Energieeffizienz oder der Energieeinsparung dienen.

Förderfähige Wirtschaftsgüter sind unter anderem:
- Energieeffiziente Gebäude
- Energieeffiziente Heizungsanlagen
- Energieeffiziente Lüftungsanlagen
- Energieeffiziente Beleuchtungsanlagen
- Energiespeicher

Die Investitionsprämie kann für Investitionen in Anspruch genommen werden, die ab dem 1. September 2023 getätigt wurden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3jp9dh4d und https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/354/VO.html
Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften werden eingeführt. Wegen der geringeren Anhebung seien bezüglich der Entgeltumwandlungen die im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschränkungen (z. B. Zahlung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”) nicht mehr erforderlich. Die vom Freibetrag abgedeckten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können daher auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Verzichtet wurde gegenüber dem Regierungsentwurf auch auf die 3-jährige Haltefrist (§ 20 Abs. 4b EStG). Danach sollten die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde.

Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Anwendungsbereich Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgeweitet. Dazu wird die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR verdoppelt.

Leichterer Kapitalmarktzugang
Das Mindestkapital für den Börsengang wird von 1,25_Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg an den Kapitalmarkt zu öffnen. Außerdem wird es möglich, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bisher vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen. Das reduziert die Kosten bei den Börsengängen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Haufe
Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesamt für Justiz (BfJ) haben weitere Erleichterungen im Bereich der Offen- bzw. Hinterlegungspflichten beschlossen.
Bis zum 2. April 2024 werden gemäß der Meldung des BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endete.
Achtung: die Unternehmen sind nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt. In begründeten Einzelfällen kann aber die Fristverlängerung beantragt werden. Die 6-wöchige Nachfrist, welche bei nicht fristgerechter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger im Rahmen einer Androhungsverfügung gesetzt wird, ist nicht verlängerbar.
Die Erleichterungsregel gilt nur für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022.
Erweiterung der Gründungsmöglichkeiten
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass nur natürliche Personen Gesellschafter einer GmbH & Co.KG sein können. Mit der Einführung des MoPeG (Mobilitätsförderungsgesetz) ist es nun auch Freiberuflern möglich, Gesellschafter einer GmbH & Co.KG zu sein, sofern ihr Berufsrecht dies vorsieht. Eine GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, die aus einer Komplementär-GmbH und einer oder mehreren Kommanditisten besteht. Die Komplementär-GmbH ist dabei die voll haftende Gesellschafterin und die Kommanditisten sind beschränkt haftende Gesellschafter. Diese Änderung ist insbesondere für Freiberufler, die eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, aber nicht selbst die Haftung einer natürlichen Person übernehmen möchten, von Bedeutung.

Änderungen in der Vertretung
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass die Komplementär-GmbH die GmbH & Co.KG allein vertritt. Mit der Einführung des MoPeG kann nun auch die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Diese Änderung bietet den Kommanditisten mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vertretungsverhältnisse der GmbH & Co.KG.

Änderungen in der Insolvenz
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass die Insolvenz der GmbH & Co.KG die Insolvenz der Komplementär-GmbH nicht automatisch nach sich zog. Das bedeutete, dass die Komplementär-GmbH auch dann noch handlungsfähig bleiben konnte, wenn die GmbH & Co.KG insolvent war.
Die neue Regelung sieht vor, dass die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH nunmehr in einem einzigen Insolvenzverfahren geführt werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Komplementär-GmbH nicht insolvenzfähig ist.
Die neue Regelung bietet den Gläubigern der GmbH & Co.KG mehr Sicherheit, da sie in einem solchen Fall die Insolvenzmasse beider Gesellschaften zur Befriedigung ihrer Forderungen heranziehen können.
Die neue Regelung ist insbesondere für folgende Fälle von Bedeutung:
Wenn die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.
Wenn die GmbH & Co.KG und ihre Komplementär-GmbH beide insolvent sind.
Wenn die Insolvenz der GmbH & Co.KG zu einer Insolvenz der Komplementär-GmbH führen könnte.
Lesezeichen
Unterlagen und Daten brauchen Platz: Hier erfahren Sie in einem Artikel vom Haufe-Verlag, welche Unterlagen Sie unter Berücksichtigung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab dem 1. Januar 2024 vernichten dürfen.
Shortlink: https://www.tinyurl.com/msk6byca
Geschäftsführer und Gesellschafter
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen entschieden. In mehreren Fällen hatten Selbstständige auf nachträgliche Krankengelderhöhung geklagt. Die Berechnung des Krankengeldes basiert auf den Einkommensangaben, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung der Beiträge gemacht wurden.
Die Klägerinnen verlangten dennoch die Zahlung eines erhöhten Krankengeldes, weil spätere höhere Einkünfte und höhere Beiträge auch höhere Leistungen rechtfertigen würden.
Es wurde aber nur die Berechnung, bei der bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag ein aktuellerer Einkommensteuerbescheid vorlag, der höhere Einkünfte nachwies, nach oben hin korrigiert. Die Angabe eines höheren Betrags im Krankengeldantrag, ohne Nachweis oder Steuerbescheid, genügt nicht.
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, sollte bei steigenden selbstständigen Einkünften, die Einkommensteuererklärung zeitnah einreichen. Wenn der Krankengeldbescheid vorliegt, ist eine Korrektur nahezu ausgeschlossen, so das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Unternehmensführung
Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts wird (§ 267 HGB). Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen.
Die Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmen hat mehrere Auswirkungen:

Verringerung des Anwendungsbereichs
Die Erhöhung der Schwellenwerte führt dazu, dass viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse fallen und so weniger Bilanzierungs- und Berichtspflichten auferlegt bekommen. Dies kann zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und der Belastung für Unternehmen führen.

Änderung der Wettbewerbsbedingungen
Die Erhöhung der Schwellenwerte kann die Wettbewerbsbedingungen verändern. Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht mehr erfüllen, unterliegen möglicherweise nicht mehr den gleichen Vorschriften wie Unternehmen, die sie erfüllen. Dies kann zu einem Wettbewerbsvorteil für größere Unternehmen führen.

Veränderung der Transparenz
Die Erhöhung der Schwellenwerte kann die Transparenz von Unternehmen verändern. Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht mehr erfüllen, sind möglicherweise nicht mehr verpflichtet, bestimmte Informationen zu veröffentlichen. Dies kann die Informationslage für Investoren und Verbraucher erschweren.

Änderung der Rechenschaftspflicht
Die Erhöhung der Schwellenwerte kann die Rechenschaftspflicht von Unternehmen verändern. Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht mehr erfüllen, sind möglicherweise nicht verpflichtet, bestimmten Berichtspflichten nachzukommen. Dies kann die Rechenschaftspflicht von Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit verringern.

Hier sind einige Beispiele für die Auswirkungen der Erhöhung der Schwellenwerte auf Unternehmen:
Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern sind nicht mehr verpflichtet, einen Betriebsrat zu bilden.
Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind nicht mehr verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Unternehmen mit weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz sind nicht mehr verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.
Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, dass ab dem 1. November 2023 schrittweise in Kraft tritt, wurden die Einwanderungsbedingungen für Fachkräfte aus Drittstaaten deutlich erleichtert.
Keine Vorrangprüfung mehr
Bisher musste bei der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten geprüft werden, ob nicht auch ein Deutscher oder EU-Bürger für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Vorrangprüfung entfällt nun.

Keine Sprachkenntnisse erforderlich
Bisher mussten Fachkräfte aus Drittstaaten bei der Einwanderung nachweisen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch verfügen. Dieser Nachweis ist nun nicht mehr erforderlich.

Verkürzung der Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse wird beschleunigt. So können Fachkräfte aus Drittstaaten nun bereits in Deutschland arbeiten, während das Anerkennungsverfahren noch läuft.

Neu ab März 2024
Wer an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, kann dafür einreisen und künftig bis zu maximal 3 Jahre bleiben. Gleichzeitig kann die angehende Fachkraft eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Wenn die zuständige Stelle im Anerkennungs- verfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlägt, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben.

Neu ab Juni 2024
Personen aus Drittstaaten können künftig mit der neuen Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Denn Fachkräfte mit voller Anerkennung erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. Alle anderen müssen einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss nachweisen. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer möglich. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens 6 Punkte gemäß einem Punktesystem erreicht werden. Punkte werden u. a. für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter vergeben. Auch hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Fachkräfte mit teilweiser Anerkennung erhalten hierfür 4 Punkte.

Die Westbalkanregelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.
Aktuelle Steuertermine
Februar 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2024 (15.02.2024)
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.02.2024 (19.02.2024)
März 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 11.03.2024 (14.03.2024)
April 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2024 (15.04.2024)
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.