Der Steuerblog: „Lohnt sich das Heiraten noch? – Teil 1“

Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„Auch in diesem Sommer hat man die Hupkonzerte nach einer erfolgreichen Vermählung wieder vielerorts gehört. In den Bürgerhäusern wurde ausgiebig der neu geschlossene Bund der Ehe bis in die frühen Morgenstunden gefeiert. Zu Recht. In den folgenden Wochen beginnt dann meist für die Ehefrau oder einen Lebenspartner der Gang zu den unterschiedlichen Behörden und viele beklagen sich über den Aufwand. Wenn dann soweit alles erledigt ist, stellt sich bei dem ein oder anderen die Frage nach der Steuer. Auch eine unserer Mitarbeiterinnen hat geheiratet. Auch bei uns in der Kanzlei war das Thema allgegenwärtig, denn schließlich mussten folgende Themen hinterfragt und geklärt werden:

 

Ehegattensplitting

Verheiratete können zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten individuellen Besteuerung wählen. Eine Zusammenveranlagung lohnt sich dabei insbesondere, wenn beide Partner unterschiedliche Einkommen haben (sogenannter Millionärsgattinnen-Effekt). Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden zunächst die beiden zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet, auf die Hälfte des Betrages wird der Steuertarif angewendet und das daraus resultierende Ergebnis wird wieder verdoppelt und stellt dann die zu zahlende Einkommensteuer der frisch vermählten Ehegatten dar.

Vor der Abgabe der Steuererklärung sollte auf jeden Fall eine Gegenüberstellung der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung erfolgen. Denn in bestimmten Fällen lohnt sich bei Eheleuten auch eine getrennte Veranlagung. Ist die Wahl auf eine getrennte Veranlagung gefallen, ist dies nicht in Stein gemeißelt, denn die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung kann jedes Jahr neu getroffen werden. Und selbst kurz Entschlossene, die vor dem Jahreswechsel heiraten, können zwischen diesen beiden Optionen für das gesamte fast abgelaufene Jahr wählen.

 

Lohnsteuerklassen

Gerade in der Vergangenheit war es immer so, dass nach der Eheschließung die Steuerklassen gewechselt wurden. Der Ehemann wählte üblicherweise Steuerklasse drei und die Ehefrau Steuerklasse fünf. Was vielen aber nicht bewusst ist: Am Jahresende muss auf jeden Fall eine Steuererklärung abgegeben werden.

Im Vorfeld eines möglichen Steuerklassenwechsels sollte daher ebenfalls eine Gegenüberstellung der Klassen erfolgen. Denn mit der Wahl auf drei/fünf werden meist vierteljährliche Vorauszahlungen von Seiten des Finanzamtes festgesetzt. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung prüft dann das Finanzamt, ob die bereits gezahlten Steuern die Jahressteuerschuld decken. Ist dies nicht der Fall, führt dies gegebenenfalls zu hohen Nachzahlungen. Und das ist dann meist bitter.

 

Schenkungsteuer

Macht der Ehemann nach der Hochzeit seiner Frau ein Geschenk, so bleibt dieses bis zu einem Betrag von 500.000 Euro steuerfrei.

 

Preview

Neben den steuerlichen Themen stellen sich auch rechtliche Fragen. Dies sind vor allem: Ist ein Ehevertrag sinnvoll? Sollten wir über ein gemeinschaftliches Testament nachdenken? Was ist, wenn mir etwas zustößt, Stichwort: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Diese Themen werden im zweiten Teil dieses Blogs thematisiert werden.



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