Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich auch Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Jedes Jahr ermittelt das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Diese beruhen auf Erfahrungswerten. Der Unternehmer hat somit die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich […]

Das zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

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https://www.kohlheppundwald.de/informationsbrief-steuern-und-recht/

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Die aktuellen Steuerinformationen für den Dezember 2020 sind online!
Wir informieren Sie in diesem Monat u. a. über diese Themen:

– Neue Corona-Hilfe
– Onlineportal zur Überbrückungshilfe II für KMU ist freigeschaltet
– Der gesetzliche Mindestlohn steigt

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Informationsbrief „Steuern und Recht“ Dezember 2020

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

 

Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich auch Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden.

Jedes Jahr ermittelt das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Diese beruhen auf Erfahrungswerten.

Der Unternehmer hat somit die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen und muss nicht Einzelaufzeichnungen führen.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig die allgemein üblichen Produkte. Bei gemischten Betrieben, wie z.B. Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten, ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

– Bisher –

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1.1. bis 30.6.2020
Ermäßigter SteuersatzVoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei609203812
Fleischerei/Metzgerei445432877
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen5635431106
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen8448841728
Getränke Einzelhandel52151203
Cafe´ und Konditorei589321910
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)29539334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)570340910
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)137118255
 

– Aktuell –

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1.7. bis 31.12.2020
Ermäßigter SteuersatzVoller SteuersatzInsgesamt
Bäckerei648151799
Fleischerei/Metzgerei622249871
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen7143671081
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen12184321650
Getränke Einzelhandel52151203
Cafe´ und Konditorei622262884
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)29539334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)602301903
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)137118255

 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein großes Konjunkturprogramm aufgrund der Corona Krise auf den Weg gebracht. Das durchaus positiv zu bewertende Programm hat ein Volumen von ca. 130 Mrd. Euro.

In diesem Paket wird nun der Mehrwertsteuersatz von derzeit 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 herabgesetzt. Diese Erleichterung soll den Konsum ankurbeln und die Geldbeutel der Bürger entlasten. Hört sich zunächst gut an, doch welche Auswirkungen dies auf die Unternehmer hat, möchte ich in diesem Blog näher erläutern.

Auswirkungen auf Gutscheine
Einige Betriebe haben während des Lockdowns Gutscheine an ihre Kunden verkauft. Das brachte Geld. Aber Achtung:

Handelt es sich bei den Gutscheinen um sogenannte Einzweckgutscheine (Ort der Leistung und Umsatzsteuersatz stehen bei Ausgabe des Gutscheins fest), wird bereits bei Ausgabe die Umsatzsteuer fällig. Aktuell beträgt der Umsatzsteuersatz 19% oder 7%.

Löst der Kunde den Gutschein erst nach dem 30.06.2020 ein, so weist die Rechnung nur noch 16% MwSt. aus.

Folge: Der Unternehmer muss eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen, um die zu viel abgeführte Umsatzsteuer wieder erstattet zu bekommen. Hier wäre empfehlenswert, dass Sie grundsätzlich bis Ende Juni sogenannte Mehrzweckgutscheine ausgeben (Leistungsort und Umsatzsteuersatz stehen bei Verkauf noch nicht fest).

Problematisch wird es, wenn nur Leistungen/Waren zu derzeit 19% angeboten werden. Hier bietet es sich an, dass kurzfristig Waren zu 7% ebenfalls verkauft werden…

Auswirkungen auf Anzahlungen
Bei Anzahlungen muss zwischen geleisteten und erhaltenen Anzahlungen unterschieden werden.

  • Geleistete Anzahlung: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten und die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen weist nur 16 Prozent aus, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen. Sie müssen die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung also ans Finanzamt zurückzahlen.
  • Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.

Hinweis: Hier wird sich das Bundesfinanzministerium sicherlich ein Schreiben zum weiteren Verfahren herausbringen

Kassensysteme und Lexoffice, SevDesk, Candis etc.
Die Kassensysteme von Bäckereien, Metzgern, Einzelhändlern etc. müssen die neuen Steuersätze ausgeben. Hier gilt, zeitnah mit dem Kassenanbieter in Verbindung setzen.

Die Onlinetools für das Rechnungsschreiben müssen ebenfalls die neuen Steuersätze ausgeben können. Am besten Sie probieren es gleich aus oder setzen sich zeitnah mit dem Softwareanbieter in Verbindung.

Auswirkungen auf die Gastronomie
Bereits vor Längerem beschloss die Bundesregierung die Absenkung der Mehrwertsteuer für vor Ort verzehrte Speisen und Getränke von 19 % auf 7 %. Durch die Mehrwertsteuersenkung werden für vor Ort verzehrte Speisen und für mitgenommen Speisen nur noch fünf Prozent Umsatzsteuer fällig. Wichtig: Diese Steuererleichterungen gelten nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke wird nach wie vor der Regelsteuersatz – ab 1. Juli 2020 im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung dann eben 16 % Umsatzsteuer – fällig.

Fazit
Die Bundesregierung geht mit diesem Maßnahmenpaket von einem Konsumanstieg aus. Die Unternehmer müssen wieder in Vorleistung Geld in die Hand nehmen und ihre Programme, Abläufe, Preise und Kassen umstellen. Ob gerade die Preisumstellung von jedem Unternehmer durchgeführt wird, wage ich zu bezweifeln. Hier wird es sicherlich bei dem ein oder anderen zu Preiserhöhungen kommen. Somit stellt sich die Frage, ob dann der von den Unternehmern zu tragende Aufwand in Relation zu den von der Bundesregierung prognostizierten steigenden Konsumausgaben steht. Auch der Endverbraucher wird in diesen Zeiten jeden Euro zweimal umdrehen und den Preisvergleich anstellen.

Wünschenswert wäre für die Zukunft, dass die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange der mittelständischen Unternehmen im Hinblick auf Steuersatzänderungen berücksichtigt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Übersicht über die Soforthilfen der Länder

(zum vergrößern einfach aufs Bild klicken)

Bleiben Sie gesund!

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

+++ UPDATE zur Corona Krise +++

Das Land Hessen hat ebenfalls ein eigenes millionenschweres Hilfspaket geschnürt.

Für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung.

Den Unternehmern und Unternehmen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

  • bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Anträge können spätestens ab Montag, den 30. März 2020 beim Regierungspräsidium Kassel und dann ausschließlich online gestellt werden. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten.

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/soforthilfe-und-darlehen-fuer-die-wirtschaft

Bleiben Sie gesund!

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Neues zur CORONA-Krise!

Das Bundesfinanzministerium hat für Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe verschiedene Hilfspakete auf den Weg gebracht.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Wichtig:Der jeweilige Unternehmer darf vor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen sein und der Schadenseintritt muss erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein

Welche Hilfen gibt es:

  1. Soforthilfe

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

Die Soforthilfen können aktuell noch nicht in Hessen beantragt werden. Für Bayern geht es hier:

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

  1. Grundsicherung

Aufgrund der Corona Krise haben Selbständige leichter Zugang zu Grundsicherung. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft trotz Verdienstausfall in der Krise gesichert werden. Die Antragsteller müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offen legen noch Ihr Vermögen antasten.

Diese Ausnahme gilt für die nächsten 6 Monate.

Weitere Informationen werden in Kürze bekannt gegeben…

  1. Kredite

Kleinstunternehmen und Soloselbständige können aufgrund der Corona Pandemie Hilfskredite bei der KfW beantragen.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden.

Weitere wichtige Hinweise unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden. Wir sind für Sie da!

Bleiben Sie gesund!

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