Der Steuerblog: „Lohnt sich das Heiraten noch? – Teil 2“
Steuerblog auf Osthessen-Zeitung
„Im ersten Teil des Blogs wurden die steuerlichen Gesichtspunkte einer Hochzeit aufgegriffen und erklärt. Im zweiten Teil werden nun die rechtlichen Aspekte einer Ehe thematisiert. Hierzu habe ich die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Risse & Dr. Strelitz-Risse aus der Frankfurter Straße hinzugezogen, die in diesem Bereich umfassend berät.
Ehevertrag
Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag (bei Lebenspartnern: Lebenspartnerschaftsvertrag), so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, hat der Ehegatte mit höherem Zugewinn die Hälfte des übersteigenden Betrags an seinen Ex-Ehegatten zu zahlen (sogenannter Zugewinnausgleich).
Das kann vielen Unternehmern sprichwörtlich das Genick brechen, wenn die Firmenanteile während der Ehe erheblich an Wert gewonnen haben. Gleiches gilt für Freiberufler. Schlimmstenfalls muss der Unternehmer/Freiberufler hohe Kredite aufnehmen oder Teile des Unternehmens veräußern. Ein Ehevertrag – der übrigens auch schon vor der Eheschließung möglich ist – kann dies verhindern.
Tipp: Durch eine sogenannte Güterstandsschaukel können Ehegatten auch bei intakter Ehe in Höhe des Zugewinns schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen.
Gemeinschaftliches Testament
Ein weiterer Vorteil für Ehegatten und Lebenspartner besteht darin, dass sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen können, das zwei separate Testamente ersetzt. Wegen der erhöhten Bindungswirkung muss es aber besonders gut durchdacht sein.
Insbesondere bei Unternehmertestamenten gilt es eine ganze Reihe von Besonderheiten zu beachten, beispielsweise die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, wenn minderjährige Kinder (Mit-)Erben von Firmenanteilen werden könnten. Sonst droht dem Unternehmen im Todesfall die Handlungsunfähigkeit. Es gilt zudem: Der Gesellschaftsvertrag muss die gewünschte Vererbung zulassen, ansonsten ist er im Rahmen der Nachfolgeplanung anzupassen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Irrtümlicherweise wird landläufig davon ausgegangen, dass in Situationen, in denen man selbst nicht mehr in der Lage ist, zu handeln und Entscheidungen zu treffen, automatisch der Ehe-/Lebenspartner oder die Kinder dies stellvertretend tun dürfen.
Dies ist jedoch nicht der Fall: Sie können grundsätzlich nur dann anstelle des Betroffenen handeln, wenn sie aufgrund einer Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber im Voraus hierzu bevollmächtigt wurden oder das Betreuungsgericht sie zum Betreuer bestellt hat.
Eine Vorsorgevollmacht vermeidet in der Regel die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht und der Bevollmächtigte ist sofort handlungsfähig, wenn es nötig wird. Auch hier gilt für Unternehmer: Der Gesellschaftsvertrag muss eine Vertretung zulassen.
Üblicherweise wird die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verbunden: Durch eine Patientenverfügung kann im Voraus schriftlich festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden und welche unterbleiben sollen. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden, was um einiges komplizierter ist und von den Angehörigen zu Recht oft als sehr belastend empfunden wird.
Eines zuletzt: Gemeinschaftliche Testamente, vor allem aber Vollmachten und Patientenverfügungen sollten spätestens nach einigen Jahren auf ihre Aktualität überprüft werden.
Fazit
Die Ehe ist somit steuerlich immer noch interessant. Auch rechtlich bietet sie Vorteile, die weit über die genannten hinausgehen. Eine kurzentschlossene Heirat sollte dennoch gut überlegt sein, denn Scheidungskosten – insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten – kann man nicht von der Steuer absetzen. 😉
P.S.: Ein Merkblatt kann unter https://stb-kohlhepp.de/sonstiges/ bzw.
www.rsr-rechtsanwaelte.de kostenlos heruntergeladen werden.“