Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

In Kürze beginnt für manche die schönste Zeit im Jahr: Die Weihnachtszeit. Auch für Unternehmen. Viele richten als Dankeschön an die Arbeitnehmer Weihnachtsfeiern aus und überreichen vielleicht sogar ein kleines Dankeschön-Geschenk. Doch was davon kann ein Unternehmer steuerlich absetzen? Hier ist zunächst zu klären, welche Zuwendungen steuerfrei sind.

Welche Zuwendungen steuerfrei sind…
Jeder Unternehmer darf seinem Arbeitnehmer steuerfreie Zuwendungen von insgesamt 110 Euro je Feier zuwenden. Erhält der Angestellte mehr, wird der die 110 Euro übersteigende Teil als geldwerter Vorteil erfasst und muss versteuert werden. Der zu versteuernde Teil kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden. Entscheidet sich der Unternehmer gegen die Pauschalbesteuerung, wird der zu versteuernde Betrag der Lohnsteuer unterworfen.

Wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer berechnet wird…
Wie bereits oben kurz erläutert, darf der Betrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Die Finanzverwaltung versteht unter „teilnehmenden Arbeitnehmer“ nur diejenigen, die auch tatsächlich anwesend waren. Doch ist es vielerorts üblich, dass auch die ehemaligen Arbeitnehmer (ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, etc.) zu der weihnachtlichen Betriebsfeier eingeladen werden. Hier hat die Finanzverwaltung klar gestellt, dass die „Ehemaligen“ auch als Arbeitnehmer gelten. Die anfallenden Kosten der Weihnachtsfeier werden sodann durch die anwesenden Arbeitnehmer geteilt. Die Gesamtkosten dividiert durch die Arbeitnehmer dürfen dann die 110 Euro nicht übersteigen.

Gut zu wissen…
Lädt der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer auch die Ehefrau zur betrieblichen Weihnachtsfeier ein, verdoppelt sich der Höchstbetrag von 110 € nicht. Bedeutet: Überschreiten die Aufwendungen, die insgesamt auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau entfallen, die 110 Euro, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Das Dankeschön-Geschenk als Betriebsausgabe
Überreicht der Unternehmer auf der Weihnachtsfeier seinem Angestellten ein kleines Geschenk, so kann dieses in den Freibetrag von 110 Euro einbezogen werden. Gerade bei kleinen Geschenken ist die Verwaltung großzügig.

Umsatzsteuer
Von den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Betrag einschließlich Mehrwertsteuer den Wert von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Weiterhin muss der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Werden die 110 Euro Freibetrag überschritten, geht das Finanzamt von einer durch den Arbeitgeber beabsichtigten unentgeltlichen Zuwendung an den Arbeitnehmer aus. Mithin ist ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Speisen, Getränke, etc. nicht möglich, sofern die Verwendung der bezogenen Leistungen für die Weihnachtsfeier bereits beim Einkauf der Waren beabsichtigt war.

Das weihnachtliche Fazit…

Danke sagen lohnt sich also… Wir wünschen allen Lesern eine besinnliche Weihnachtszeit.“

Praktische Beispiele finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.



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Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„In der osthessischen Medienlandschaft konnte man in den vergangenen Monaten viel über Straßenanliegerbeiträge lesen. Jüngste Beispiele sind die Gemeinde Neuhof und Eichenzell. In letztgenannter Gemeinde wurde im Frühherbst dieses Jahres sogar hitzig mit der osthessischen Politik diskutiert. Aber was bleibt? Sicherlich der Bescheid der Gemeinde und der Ärger der Bürger. In diesem Blog möchte ich eine mögliche steuerliche Absetzbarkeit der zu zahlenden Beiträge aufzeigen. Zunächst ist jedoch der steuerliche Begriff der Handwerkerleistungen im Sinne des Paragrafen 35a Einkommensteuergesetzes zu klären.



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