„Der Schornsteinfeger kommt, der Zahnarzt ruft oder sonst ein Termin, der sich meist nur schwer verschieben lässt. Und jedes Mal ein Tag Urlaub… Na toll, denken sich viele und auch viele Arbeitgeber. Manch ein Firmenchef hat schnell reagiert und bietet seine/seiner Mitarbeiter/in die Möglichkeit an, von zu Hause aus zu arbeiten. Klingt zunächst einfach – ist es aber nicht. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen die Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers näher bringen. Daher muss zunächst geklärt werden, was ein häusliches Arbeitszimmer ist:

Die Voraussetzungen für (HomeOffice) ein Arbeitszimmer

Unter einem Arbeitszimmer versteht man einen Raum, der genutzt wird, um einer beruflichen Tätigkeit innerhalb des privaten Wohnraumes nachzugehen. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer, die durch zum Beispiel einen Raumteiler geteilt ist, reicht nicht aus. Ferner darf das Arbeitszimmer nur zu rein beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens zehn Prozent ist erlaubt.

Doch was sind berufliche Zwecke?

Grundsätzlich gilt für Aufwendungen, die durch das Arbeiten von zu Hause entstehen, ein Abzugsverbot. Jedoch gibt es zwei Ausnahmen:

– Steht Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie Ihre Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen (beschränkter Abzug).

– Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Ihre Kosten unbeschränkt abzugsfähig.

Die erste Ausnahme trifft meist Lehrer und Außendienstmitarbeiter, die bei ihrem Arbeitgeber keinen Schreibtisch vorweisen können. Stellt der Arbeitgeber dem Angestellten keinen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung und muss der Angestellte daher seine Arbeit vom HomeOffice aus verrichten, dann sind die entstandenen Aufwendungen bis 1250 Euro abziehbar.

Die schlechte Nachricht: Haben Sie im Unternehmen einen festen Arbeitsplatz und vereinbaren mit Ihrem Chef aufgrund des Schornsteinfegertermins am Vormittag HomeOffice, so reicht dies für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus und die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Die Ausnahme „Mittelpunkt der Tätigkeit“ gilt meist für Selbständige, wie zum Beispiel Journalisten, Schriftsteller etc. Dann sind alle Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar.

Wie Sie Steuern sparen können

Der Höchstbetrag von 1250 Euro ist personenbezogen. Das heißt: Nutzt ein Ehepaar oder Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 1250 Euro geltend machen. Diese Begrenzung von 1250 Euro gilt immer dann, wenn das HomeOffice nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Die Kosten für das Arbeitszimmer können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie sich auf das HomeOffice beschränken. Das betrifft die Einrichtung als auch die Nebenkosten, die mit dem Arbeitszimmer in Verbindung stehen.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Wichtig für die Geltendmachung eines Arbeitszimmers ist, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Dies müssen Sie belegen können. Als weiteres Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber helfen.

Telearbeitsplatz: Ist Ihnen von Ihrem Arbeitgeber einen Telearbeitsplatz eingerichtet worden, so sind die Kosten nicht absetzbar, da Ihnen im Büro ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Pool-Arbeitsplatz: Etwas anders ist die Behandlung von Pool-Arbeitsplätzen. Wenn mehreren Mitarbeitern nur wenige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, dann können diese Kosten für ein HomeOffice Platz absetzbar sein.

Renovierungen: Stehen in Räumen wie dem Flur, der Küche oder Toilette Renovierungen an, können diese nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Umbau eines Badezimmers. Bad und Flur werden stets nur privat genutzt.

Steuerfalle Immobilienkauf

Wer ein HomeOffice in seinen eigenen vier Wänden steuerlich geltend macht, der sollte beim Immobilienverkauf vorsichtig sein. Denn wird die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, kann es zu einer steuerlichen Belastung führen. Der Anteil des Arbeitszimmers am Verkaufserlös, muss dann gegebenenfalls als privates Veräusserungsgeschäft versteuert werden, weil der Raum nicht als Wohnraum genutzt wurde. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, und Sie spielen mit dem Gedanken ihr Eigenheim irgendwann zu verkaufen, sollten Sie frühzeitig damit beginnen Ihr HomeOffice privat zu nutzen.

Fazit

Das HomeOffice kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Mitarbeiter als auch für den Chef eine interessante Geschichte sein. Insbesondere die steuerlichen Möglichkeiten könnten sich für den Angestellten lohnen. Doch gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an! Insbesondere die‚ Steuerfalle beim Immobilienverkauf‘ ist nicht zu unterschätzen. Egal ob HomeOffice oder im Unternehmen: Die Arbeit muss erledigt werden.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.