Förderung durch den Staat mitnehmen! Wie Unternehmer und Privatleute das Förderprogramm für Elektrofahrzeuge nutzen können.

Tim Reckmann / pixelio.de

Es ist das Thema, was Deutschland seit dem Bekanntwerden des Abgasskandals so beschäftigt wie kein anderes – die Elektromobilität.

Unsere Politiker sehen die Elektromobilität und die damit einhergehende umweltfreundliche Fortbewegung von uns Bürgern als die Lösung an. Autohäuser werben mit ihren umweltfreundlichen Autos und auch der Staat möchte mit Förderungen das Elektrofahrzeug attraktiver machen. Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dem neusten Gesetzentwurf rund um die umweltfreundlichen Fahrzeuge und wie Unternehmer diese „grüne Technik“ für Ihr Unternehmen nutzen können…😉

Der Hintergrund…

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.Juli diesen Jahres wurden verschiedenen steuerliche Maßnahmen zum Thema Förderung des Umweltschutzes verabschiedet. Schwerpunkt des beschlossenen Gesetzentwurfes ist vor allem die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Doch was wird bzw soll überhaupt gefördert werden?

Der Dienstwagen für den Angestellten…

Von einem Dienstwagen spricht man, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen dürfen. Für diese private Nutzung müssen Sie als Arbeitnehmer steuern zahlen. Das Finanzamt nennt diese private Nutzung einen „geldwerten Vorteil“.

Die Besteuerung der privaten Nutzung erfolgt in der Regel mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises. Bei Elektrofahrzeugen wird nicht der volle Bruttolistenpreis monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt, sondern lediglich der Halbe. Diese Regelung gibt es bereits seit längerem und wird nunmehr bis 2030 verlängert. Jedoch werden die technischen Anforderungen an das Elektroauto erhöht! Denn ab dem Jahr 2022 muss die Mindestreichweite der Elektro bzw.- Hybridfahrzeuge 60 Km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50g/km betragen. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt die rein elektrisch gefahrene Reichweite dann mindestens 80 Km.

Steuerliche Vorteile beim Laden oder Erwerb von Ladeeinrichtungen…

Wird dem Angestellten ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, so muss dieses ja auch irgendwann geladen werden. Hierzu hat sich der Staat auch Gedanken gemacht und das kostenfreie Laden des Autos im Hof des Chefs steuerfrei gestellt.

Stellt der Vorgesetzte dem Beschäftigten neben dem neuen Elektrofahrzeug auch die Ladevorrichtung für das Laden außerhalb der Firma zur Verfügung, kann dieser „geldwerte Vorteil“ mit 25% pauschal versteuert werden. Dies gilt auch für Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Beschäftigten zum Kauf der Ladeeinrichtung gewährt.

Das elektrische Lieferfahrzeug wird ebenfalls gefördert…

Die deutsche Post hat es mit dem Street Scooter vorgemacht. Elektrische Lieferfahrzeuge sind salonfähig.  Im Jahr der Anschaffung können Unternehmer für das neue, elektrisch betriebene Lieferfahrzeug die Hälfte der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen.

Leasing oder Miete? Gewerbesteuer und Elektrofahrzeuge?

Leasing- oder Mietzahlungen müssen für die Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinnes hinzugerechnet werden. Dies betrifft ebenfalls umweltfreundliche Fahrzeuge. Mit dem Beschluss des Bundeskabinettes vom 31.07.2019 sollen künftig die gewerbesteuerpflichtige Hinzurechnung für Elektroautos halbiert werden. Dies soll laut Kabinett bis 2030 gelten…

Fazit

Durch die Förderungen möchte der Staat die Elektromobilität weiter pushen und so mehr Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen bringen. Für Unternehmer aber auch Privatpersonen kann eine Anschaffung von Elektrofahrzeugen durchaus sinnvoll sein. Planen Privatpersonen einen Umstieg auf ein umweltfreundliches Auto kann der Kauf seit 2016 mit bis zu 4.000 € gefördert werden. Darüber Nachdenken lohnt sich…

Weitere Infos unter: https://www.kohlheppundwald.de/informationsbrief-steuern-und-recht/

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.