Kann man Straßenanliegerbeiträge von der Einkommensteuer absetzen?

Wissenswertes zu dem Thema Straßenanliegerbeiträge

In der osthessischen Medienlandschaft konnte man in den vergangenen Monaten viel über Straßenanliegerbeiträge lesen. Jüngste Beispiele sind die Gemeinde Neuhof und Eichenzell. In letztgenannter Gemeinde wurde im Frühherbst dieses Jahres sogar hitzig mit der osthessischen Politik diskutiert. Aber was bleibt? Sicherlich der Bescheid der Gemeinde und der Ärger der Bürger. In diesem Blog möchte ich eine mögliche steuerliche Absetzbarkeit der zu zahlenden Beiträge aufzeigen. Zunächst ist jedoch der steuerliche Begriff der Handwerkerleistungen im Sinne des §35a Einkommensteuergesetzes zu klären.

 Handwerkerleistungen

Als Hausbesitzer können Sie einen Dienstleister mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen (z. B. Gärtner, Heizungsarbeiten, Schornsteinfeger, etc.). Zum steuerlichen Ansatz können Sie vor allem den in Rechnung gestellten Arbeitslohn bringen. Ferner ist darauf zu achten, dass bei pauschalen Arbeiten der Arbeitslohn gesondert ausgewiesen wird.  Die von der beauftragten Firma gestellte Rechnung muss überwiesen werden, denn geleistete Barzahlungen werden von den Finanzbehörden nicht akzeptiert. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können 20% der Aufwendungen, maximal 1.200 € steuerlich berücksichtigt werden.

Straßenanliegerbeiträge für Hauseigentümer

Hauseigentümer fallen meist aus allen Wolken, wenn Sie nach der Straßenerneuerung Post von Ihrer Gemeinde erhalten. Mit gehörigen Groll werden die Bescheide der Kommunen mit den meist mehreren Tausend Euro Zahlungsaufforderung dann geöffnet.

Doch kann man diese Beiträge vielleicht von der Steuer im Rahmen der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen ansetzen? Diese Frage ist aktuell noch nicht richtig geklärt worden. Zwar hat das Finanzgericht in Baden-Württemberg den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge mit der Begründung des fehlenden Zusammenhanges mit dem Haushalt abgelehnt, doch das Finanzgericht in Nürnberg erkannte hingegen die Erschließungskosten für einen Straßenausbau als Handwerkerleistung an und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Bescheid der Gemeinde zu. Der Bundesfinanzhof (kurz BFH) erlaubte ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten. Doch ging es bei dieser Entscheidung um den Wasseranschluss.

Tipp: Zwar hat auch das Finanzgericht Berlin Brandenburg die Klage abgewiesen, doch eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH – VI R 50/17) zugelassen. Sollten auch Sie betroffen sein und das Finanzamt die Aufwendungen für die Straßensanierung nicht anerkennen, können Sie sich auf dieses Verfahren im Rahmen Ihres Einspruchs gegen den entsprechenden Steuerbescheid beziehen.

Mieter? –  Erhalten auch den Steuerbonus

Sofern in der Nebenkostenabrechnung ebenfalls Handwerkerleistungen aufgeführt sind, können Sie als Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ebenfalls beanspruchen. Der Anteil des Mieters an den jeweiligen Aufwendungen muss durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen sein. Somit lohnt es sich auch als Mieter seine Nebenkostenabrechnung genauer zu studieren.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie die Politik die nächsten Monate mit den Straßenanliegerbeiträgen verfahren wird. Darauf zu hoffen, dass die bislang bekannt gegebenen Verwaltungsakte der Gemeinde mit den Zahlungsaufforderungen geändert werden, wär kein guter Ratschlag. Hier sollte Einspruch gegen den Bescheid der Gemeinde eingelegt werden. Weiterhin wäre es ratsam, sich den zahlreichen Klagen anzuschließen. Zudem würde sich eine steuerliche Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung auch empfehlen. Sollte dann das Finanzamt die Aufwendungen nicht berücksichtigen, könnte man mit einem  Einspruchsverfahren auf das anhängige Verfahren vor dem Finanzgericht in Brandenburg verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Entscheidet dann der Bundesfinanzhof zugunsten der Straßenanlieger, kann der Steuerbescheid geändert werden und es gibt ggf. die zu viel gezahlte Steuer zurück.

Der Muster-Einspruch finden Sie auf: https://stb-kohlhepp.de/steuererklaerung/

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

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