Der Steuerblog: „Neues Jahr – Neues Steuerglück?“
Steuerblog auf Osthessen-Zeitung
„Der Jahreswechsel ist mittlerweile schon eine Zeit lang her. Vielerorts erinnert nichts mehr an die Weihnachtszeit, außer vielleicht der Schnee in manchen Gebieten von Deutschland. Doch hat sich aufgrund des neuen Jahres etwas verändert bzw. was steht im neuen Jahr an? Damit Sie in Ihr Steuerjahr 2019 richtig gut starten, zeige ich Ihnen in diesem Blog ein paar Neuerungen auf.
Grundfreibetrag
Wie in den letzten Jahren üblich steigt auch im Jahr 2019 der Grundfreibetrag. Diesmal um 168 Euro auf 9168 Euro. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Existenzminium. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen steuerfrei.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Als Elternteil freut man sich immer, wenn den Kindern etwas Gutes getan wird. So sieht es auch der Bund und erhöht das Kindergeld ab Juli 2019 um satte zehn Euro von derzeit 194 Euro auf 204 Euro. Weiterhin können sich die Familien über eine Erhöhung der Kinderfreibeträge freuen. Hiervon profitieren alle, die anstatt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.
Baukindergeld – zeitig beantragen
Mit dem sogenannten Baukindergeld fördert der Bund den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien, sowohl den Neubau als auch den Bestand. Gefördert wird vom Bund mit Hilfe der KfW Bank der erstmalige Neubau oder der Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 75.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Das Einkommen wird anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Der Zuschuss in Höhe von 1200 Euro je Kind und Jahr wird über zehn Jahre ausgezahlt. Ein Beispiel finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/JR2018.pdf.
Anstieg des Mindestlohns
Der Mindestlohn steigt im Jahr 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro an. Bitte beachten Sie als Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten. In bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen – wie zum Beispiel Zeitungszusteller und Kurierdienst.
Obacht: Der Zoll kontrolliert, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten.
Verfahrensdokumentation
Seit der Einführung der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) wurden zuletzt immer häufiger in Betriebsprüfungen nach Verfahrensdokumentationen gefragt. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Es muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege empfangen, erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.
Obacht: Fehlt eine Verfahrensdokumentation oder ist diese ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen. Weitere Informationen finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/gobd/.
Regelmäßige Sozialversicherungspflicht bei GmbH Geschäftsführern
Im letzten Jahr hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Nach diesen Urteilen sind GmbH- Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sofern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Anteile an seiner GmbH besitzt, wird er als nicht abhängig beschäftigt angesehen und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/JR2018.pdf oder sprechen Sie uns an.“
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.