Sommer, Sonne, Sommerloch? – Urlaub auch für Unternehmer? Was können Unternehmer vom Urlaub steuerlich absetzen?

Der Sommer ist auch bei uns in Osthessen schon lange angekommen. Tropische Temperaturen, bloß das Meer fehlt… Zur Not hilft auch ein Sprung ins kalte Nass der zahlreichen heimischen Schwimmbäder. Doch eine Fahrt in den Süden hat seinen eigenen Charme… Eine kühle Brise am Strand ist schon verlockender. Also Zeit für die Sommerpause! Aber auch für Selbständige oder Unternehmer???? Die meisten der Genannten können keinen Urlaub machen und nehmen daher die Arbeit mit in die Ferien.

Aber es gibt Grund zur Hoffnung! Wenn es der Unternehmer geschickt anstellt und z.B. Arbeit und Freizeit verbindet und sich am Urlaubsort mit Geschäftspartnern trifft, kann er einige Aufwendungen steuerlich geltend machen. Denn werden Geschäfts- und Urlaubsreisen miteinander verbunden, handelt es sich um gemischte Reisekosten. Hierbei kommt es auf den privaten und geschäftlichen Anteil an. Der geschäftliche Anteil muss dabei bei mindestens 10 Prozent liegen.

Fahrtkosten

Macht der Unternehmer während des Urlaubs einen kurzen Abstecher zu einem Geschäftspartner, kann er die Aufwendungen für z. B. Zugfahrt oder Busfahrt steuerlich geltend machen.

Die meisten Unternehmer besitzen hierzulande einen Firmenwagen. Der private Nutzungsanteil wird meist über die 1% Regelung oder alternativ mit dem Führen eines  Fahrtenbuchs ermittelt. Wird das Fahrzeug nun auch für den „beruflichen Abstecher“ genutzt, sind diese Aufwendungen steuerlich absetzbar.

Kleiner Tipp am Rande: Heben Sie als Unternehmer auch die Tankbelege aus dem Ausland auf. Auch diese können Sie steuerlich zum Abzug bringen!

Verpflegung

Bei der Geschäftsreise kann der Unternehmer einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen für Essen, Kaffee, etc. pauschal angesetzt werden und sich steuerlich mindernd auswirken. Die Pauschalen sind jedoch abhängig von der Reisezeit und dem Reiseziel. Macht der Unternehmer Urlaub in Deutschland, so kann er erst ab der achten Stunde Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Für das Ausland unterscheiden sich die Pauschalen und hängen vom Urlaubsland ab.

 

Kinderbetreuungskosten

Für viele Unternehmer ist die Ferienzeit die anstrengendste Zeit im Jahr. Sechs Wochen Ferien und wohin mit dem Kind oder den Kindern? Die Firma kann ja schließlich nicht sechs Wochen „Sommerpause“ machen.

Die Betreuungskosten der eigenen Kinder bis 14 Jahre kann der Unternehmer und auch der Angestellte zu zwei Drittel als Sonderausgaben geltend machen. Dabei dürfen die Aufwendungen 4.000 Euro pro Kind und Jahr nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Nachwuchs im eigenen Haushalt lebt und für dieses Kindergeld bezogen wird.

Reiseutensilien

Ebenso sind die Aufwendungen für Koffer, Taschen und anderen Reiseutensilien steuerlich absetzbar. Worst Case: Der Koffer geht auf der Geschäftsreise kaputt oder verloren und muss ersetzt werden. Der Neukauf des Koffers kann dann steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da dieser Aufwand notwendig ist, um Einnahmen zu generieren.

Telefonkosten

Viele sind auch im Urlaub zur Tag- und Nachtzeit erreichbar. In Europa gelten seit 2017 die gleichen Preise fürs Telefonieren, Surfen und Simsen wie in Deutschland.

Außerhalb der EU gelten diese Roaming Tarife jedoch nicht. Entstehen dem Unternehmer im fernen Urlaubsland Aufwendungen für das Telefonieren, so können diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Kleiner Tipp am Rande: Wenn Sie beabsichtigen eine „Geschäftsreise“ außerhalb von Europa anzutreten, fragen Sie Ihren Netzanbieter nach den Tarifen am Urlaubsort.

 

Mit dem Sprung ins kalte Nass lassen sich ohne schlechtes Gewissen Steuern sparen. Aber unabhängig von Steuersparpotentialen sollten sich auch Unternehmer jährlich 14 Tage Urlaub gönnen und nicht ständig an die Arbeit denken. In diesem Sinne nehme ich mir das auch zu Herzen und verabschiede mich in den (wohlverdienten J) Sommerurlaub.

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