Wie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…

Wie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…

Der 31.5. ist schon lange vorbei und noch immer keine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt? Komisch, aber richtig. Der 31.5. hat sich in den Köpfen der Steuerbürger als der Tag eingebrannt, wo man auf jeden Fall seine Steuererklärung abgegeben haben muss. Dieser Termin ist seit diesem Jahr Vergangenheit. Mit dem Veranlagungsjahr 2018 ist die Abgabefrist vom 31.5. auf den 31.07. verlängert worden.

Aber die neue Abgabefrist gilt nicht für jeden. Mit diesem Blogbeitrag möchte ich ein wenig Struktur in den Abgabedschungel bringen und die wesentlichen Fragen rund um die Abgabe der Einkommensteuererklärung aufzeigen.

Wer überhaupt verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben…

Als Steuerbürger müssen Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wie das geht? Ganz einfach! Fragen Sie einen Steuerberater 🙂 .

Nein, Spaß beiseite…

In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben:

  • Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben
  • Sie sind verheiratet, und haben die Steuerklassen III / V oder IV / IV mit Faktor gewählt.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen erhalten, wie z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.
  • Sie haben gewerbliche oder selbständige Einkünfte
  • Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sie haben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt.
  • Sie haben eine Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftel Methode erhalten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie eine der aufgezählten Punkte für sich mit „hab ich“ beantworten können, so gilt für Sie grundsätzlich der 31.07. als Abgabetag.

Abgabefrist versäumt? – Die Folgen…

Wenn Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, droht ggf. ein Verspätungszuschlag. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der mögliche Verspätungszuschlag beträgt dabei maximal 10% der festgesetzten Steuer und darf 25.000 € nicht übersteigen…

Abgabefrist versäumt? – Mögliche Lösungen

Es ist Mitte Juli und Sie wissen bereits, dass der 31.7. nicht mehr zu schaffen ist… Sie haben noch drei Möglichkeiten, die Abgabefrist hinauszuzögern und so einen Verspätungszuschlag zu umgehen…

  1. Sie rufen pflicht- und abgabebewusst vor dem 31.07. bei Ihrem zuständigen Finanzamt an und bitten höflichst um Verlängerung der Abgabefrist. Mit etwas Glück, gewährt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter eine Fristverlängerung. Fragen Sie dennoch nach dem Verspätungszuschlag… Dieser ist in der gewährten Fristverlängerung nicht automatisch vom Tisch…
  2. Sie lassen es darauf ankommen und geben einfach später ab…  Dabei riskieren Sie eine Festsetzung des Verspätungszuschlages. Mit einem Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlages können Sie zwar darauf hoffen, dass Sie diesen nicht zahlen müssen, aber es liegt eben nicht in Ihren Händen…
  3. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, um einen möglichen Verspätungszuschlag auf jeden Fall zu vermeiden. Dieser darf für Sie in Hessen die Einkommensteuererklärung 2018 ggf. mit Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen bis zum 28.02.2020 abgeben…

 Keine Abgabepflicht? Welche Frist gilt dann?

Bei der oben aufgeführten Aufzählung (nicht abschließend!) war nichts dabei, wo Sie „hab ich“ innerlich sagten? Dann müssen Sie vielleicht keine Steuererklärung abgeben. Das wäre beim klassischen Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 ohne die oben aufgeführten Besonderheiten. Dieser Personenkreis muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben, außer er bekommt eine Erstattung  🙂 . Wenn Sie eine Steuererstattung erwarten, haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit eine Erklärung abzugeben, sogenannte Antragsveranlagung. Im Kalenderjahr 2019 können Sie also noch bis zum 31.12. die Einkommensteuererklärung ab 2015 abgeben werden.

Fazit

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bürger hat nunmehr ein wenig mehr Zeit, sich um seine Steuer bzw. der möglichen Abgabeverpflichtung zu kümmern. Sollten Sie dennoch nicht mit Ihrer Steuer weiter wissen und sich bei der Gewinnermittlung unter Zeitdruck „schwer tun“ suchen Sie einen Steuerberater auf! Das Geld ist gut investiert und kann ggf. zum Teil in der folgenden Steuererklärung abgesetzt werden.

P.S.: Ich helfe Ihnen natürlich gerne bei der Erstellung der Gewinnermittlung oder der Einkommensteuer. Sollte Sie der Abgabedruck zu sehr belasten, rufe ich persönlich beim zuständigen Finanzamt an und regele für Sie die Verlängerung der Abgabefrist 🙂 …

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.