MOSS Verfahren = SOS Mehrwertsteuer ?

In den letzten Monaten haben wir immer wieder Mandanten aufgenommen, die elektronische Leistungen in andere EU Länder erbringen und teilweise sogar in das benachbarte Drittland Schweiz. Meist an Unternehmer. Aber hin und wieder auch an Privatpersonen. 

In diesem Blogbeitrag möchte ich die steuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen (sogenannte B2C Umsätze) näher erläutern.

Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?

Hierbei handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder elektronischen Netz erbrachten Leistungen. Hierunter fallen auszugsweise:

  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartungen, etc.
  • Bereitstellung von Software
  • Bereitstellung von Bildern
  • Bereitstellung von Texten
  • Bereitstellung von Musik

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-konsolidierte-fassung-31-12-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Behandlung der erbrachten Leistungen bis 2019

Werden von einem Unternehmer sonstige Leistungen (auf elektronischen Wege) an Privatpersonen ausgeführt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder Sitz hat.

Bedeutet bisher: Sobald Sie als Unternehmer an Privatpersonen in einem anderem EU Land Leistungen auf elektronischen Weg erbringen, müssten Sie sich als leistender Unternehmer für die Zahlung der Umsatzsteuer immer im jeweils anderen EU Land anmelden und dort auch Umsatzsteuer zahlen! Was für ein Aufwand!

Um dies zu Umgehen wurde von der EU das MOSS Verfahren eingeführt. Nunmehr haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die in einem anderen EU Land fällig wird, in Deutschland anzumelden und an die deutsche Finanzbehörde zu bezahlen. Die Behörde leitet für Sie das entsprechende Geld an die zuständige ausländische Dienststelle weiter.

Weitere Hintergrundinfos unter:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/MiniOneStopShop/minionestopshop_node.html

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 2019

Soweit, so schön. Seit dem 01.01.2019 gibt es zur Vereinfachung ein Schwellenwert. Dieser beträgt 10.000 €. Der Leistungsort für die elektronisch erbrachten Dienstleistungen verlagert sich erst in das Land des Leistungsempfängers, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettobetrag) im vorangegangen und laufenden Jahr die 10.000 € Grenze überschritten hat. Die Entgeltgrenze gilt für alle Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn Sie als Unternehmer den Schwellenwert nicht erreichen, bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland und somit der Ausweis des deutschen Steuersatzes von 19%. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für alle kleinen Unternehmer.

Sofern Sie sich als Unternehmer für das MOSS Verfahren registriert haben, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem deutschen Recht.

Sie wollen am Moss Verfahren teilnehmen?

Wollen Sie als Unternehmer am MOSS Verfahren teilnehmen, muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rechtzeitig von ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online Portal des BZSt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • USt-IdNr.
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmens
  • E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden)
  • Ansprechpartner
  • Telefonnummer

Der Verzicht auf die Teilnahme am MOSS Verfahren

Sie als Unternehmer können auf die Vereinfachung des MOSS Verfahrens bei Umsätzen ab 10.000 € verzichten. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung sofort in dem EU Mitgliedsstaat, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Die Verzichtserklärung bindet Sie als Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Werden Umsätze an andere Unternehmer im EU Ausland ausgeführt, greift das Reverse Charge Verfahren.

Sie nehmen am MOSS Verfahren teil? Dann müssen Sie sich an die Fristen halten!

Sobald Sie sich als Unternehmer für die Teilnahme am MOSS Verfahren entschieden haben, sind die Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Wurden keine MOSS Umsätze im Besteuerungszeitraum generiert, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sogenannte Nullmeldung)!

Bei Fragen können Sie sich an uns wenden.

 

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.