Das BMF hat mit Schreiben vom 17.12.2018 (BMF, Schreiben v. 17.12.2018 – III C 5 – S 7420/14/10005-06) die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) veröffentlicht. Mit dieser Bescheinigung weist der Unternehmer (Online Händler) dem Marktplatzbetreiber z.B. Amazon nach, dass er steuerlich registriert ist.

Die Bescheinigung wird für maximal 3 Jahre ausgestellt.

Hintergrund der Bescheinigung ist das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018. Die Änderungen treten zum 01.01.2019 in Kraft.

Das für den Unternehmer zuständige Finanzamt erteilt auf Antrag die Bescheinigung über die Erfassung als Unternehmer. Für die Antragsstellung kann der Vordruck USt 1 TJ verwendet werden.

 

Der Antrag ist schriftlich per Post oder per Email an das zuständige Finanzamt zu senden.

 

Die Bescheinigung wird von Seiten des Finanzamtes in Papierform ausgestellt.

Das Schreiben sowie die Vordrucke stehen unter folgender Adresse zum Download bereit:

https://www.bundesfinanzministerium.de/downloads

Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

In Kürze beginnt für manche die schönste Zeit im Jahr: Die Weihnachtszeit. Auch für Unternehmen. Viele richten als Dankeschön an die Arbeitnehmer Weihnachtsfeiern aus und überreichen vielleicht sogar ein kleines Dankeschön-Geschenk. Doch was davon kann ein Unternehmer steuerlich absetzen? Hier ist zunächst zu klären, welche Zuwendungen steuerfrei sind.

Welche Zuwendungen steuerfrei sind…
Jeder Unternehmer darf seinem Arbeitnehmer steuerfreie Zuwendungen von insgesamt 110 Euro je Feier zuwenden. Erhält der Angestellte mehr, wird der die 110 Euro übersteigende Teil als geldwerter Vorteil erfasst und muss versteuert werden. Der zu versteuernde Teil kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden. Entscheidet sich der Unternehmer gegen die Pauschalbesteuerung, wird der zu versteuernde Betrag der Lohnsteuer unterworfen.

Wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer berechnet wird…
Wie bereits oben kurz erläutert, darf der Betrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Die Finanzverwaltung versteht unter „teilnehmenden Arbeitnehmer“ nur diejenigen, die auch tatsächlich anwesend waren. Doch ist es vielerorts üblich, dass auch die ehemaligen Arbeitnehmer (ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, etc.) zu der weihnachtlichen Betriebsfeier eingeladen werden. Hier hat die Finanzverwaltung klar gestellt, dass die „Ehemaligen“ auch als Arbeitnehmer gelten. Die anfallenden Kosten der Weihnachtsfeier werden sodann durch die anwesenden Arbeitnehmer geteilt. Die Gesamtkosten dividiert durch die Arbeitnehmer dürfen dann die 110 Euro nicht übersteigen.

Gut zu wissen…
Lädt der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer auch die Ehefrau zur betrieblichen Weihnachtsfeier ein, verdoppelt sich der Höchstbetrag von 110 € nicht. Bedeutet: Überschreiten die Aufwendungen, die insgesamt auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau entfallen, die 110 Euro, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Das Dankeschön-Geschenk als Betriebsausgabe
Überreicht der Unternehmer auf der Weihnachtsfeier seinem Angestellten ein kleines Geschenk, so kann dieses in den Freibetrag von 110 Euro einbezogen werden. Gerade bei kleinen Geschenken ist die Verwaltung großzügig.

Umsatzsteuer
Von den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Betrag einschließlich Mehrwertsteuer den Wert von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Weiterhin muss der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Werden die 110 Euro Freibetrag überschritten, geht das Finanzamt von einer durch den Arbeitgeber beabsichtigten unentgeltlichen Zuwendung an den Arbeitnehmer aus. Mithin ist ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Speisen, Getränke, etc. nicht möglich, sofern die Verwendung der bezogenen Leistungen für die Weihnachtsfeier bereits beim Einkauf der Waren beabsichtigt war.

Das weihnachtliche Fazit…

Danke sagen lohnt sich also… Wir wünschen allen Lesern eine besinnliche Weihnachtszeit.“

Praktische Beispiele finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.



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Bleiben Sie auf dem neusten Stand! Hier können Sie sich die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel herunterladen, damit Sie erfolgreich ins nächste Jahr starten können.

 

Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„In der osthessischen Medienlandschaft konnte man in den vergangenen Monaten viel über Straßenanliegerbeiträge lesen. Jüngste Beispiele sind die Gemeinde Neuhof und Eichenzell. In letztgenannter Gemeinde wurde im Frühherbst dieses Jahres sogar hitzig mit der osthessischen Politik diskutiert. Aber was bleibt? Sicherlich der Bescheid der Gemeinde und der Ärger der Bürger. In diesem Blog möchte ich eine mögliche steuerliche Absetzbarkeit der zu zahlenden Beiträge aufzeigen. Zunächst ist jedoch der steuerliche Begriff der Handwerkerleistungen im Sinne des Paragrafen 35a Einkommensteuergesetzes zu klären.



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Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„Im ersten Teil des Blogs wurden die steuerlichen Gesichtspunkte einer Hochzeit aufgegriffen und erklärt. Im zweiten Teil werden nun die rechtlichen Aspekte einer Ehe thematisiert. Hierzu habe ich die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Risse & Dr. Strelitz-Risse aus der Frankfurter Straße hinzugezogen, die in diesem Bereich umfassend berät.

Ehevertrag

Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag (bei Lebenspartnern: Lebenspartnerschaftsvertrag), so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, hat der Ehegatte mit höherem Zugewinn die Hälfte des übersteigenden Betrags an seinen Ex-Ehegatten zu zahlen (sogenannter Zugewinnausgleich).

Das kann vielen Unternehmern sprichwörtlich das Genick brechen, wenn die Firmenanteile während der Ehe erheblich an Wert gewonnen haben. Gleiches gilt für Freiberufler. Schlimmstenfalls muss der Unternehmer/Freiberufler hohe Kredite aufnehmen oder Teile des Unternehmens veräußern. Ein Ehevertrag – der übrigens auch schon vor der Eheschließung möglich ist – kann dies verhindern.

Tipp: Durch eine sogenannte Güterstandsschaukel können Ehegatten auch bei intakter Ehe in Höhe des Zugewinns schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen.

Gemeinschaftliches Testament

Ein weiterer Vorteil für Ehegatten und Lebenspartner besteht darin, dass sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen können, das zwei separate Testamente ersetzt. Wegen der erhöhten Bindungswirkung muss es aber besonders gut durchdacht sein.

Insbesondere bei Unternehmertestamenten gilt es eine ganze Reihe von Besonderheiten zu beachten, beispielsweise die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, wenn minderjährige Kinder (Mit-)Erben von Firmenanteilen werden könnten. Sonst droht dem Unternehmen im Todesfall die Handlungsunfähigkeit. Es gilt zudem: Der Gesellschaftsvertrag muss die gewünschte Vererbung zulassen, ansonsten ist er im Rahmen der Nachfolgeplanung anzupassen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Irrtümlicherweise wird landläufig davon ausgegangen, dass in Situationen, in denen man selbst nicht mehr in der Lage ist, zu handeln und Entscheidungen zu treffen, automatisch der Ehe-/Lebenspartner oder die Kinder dies stellvertretend tun dürfen.

Dies ist jedoch nicht der Fall: Sie können grundsätzlich nur dann anstelle des Betroffenen handeln, wenn sie aufgrund einer Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber im Voraus hierzu bevollmächtigt wurden oder das Betreuungsgericht sie zum Betreuer bestellt hat.

Eine Vorsorgevollmacht vermeidet in der Regel die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht und der Bevollmächtigte ist sofort handlungsfähig, wenn es nötig wird. Auch hier gilt für Unternehmer: Der Gesellschaftsvertrag muss eine Vertretung zulassen.

Üblicherweise wird die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verbunden: Durch eine Patientenverfügung kann im Voraus schriftlich festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden und welche unterbleiben sollen. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden, was um einiges komplizierter ist und von den Angehörigen zu Recht oft als sehr belastend empfunden wird.

Eines zuletzt: Gemeinschaftliche Testamente, vor allem aber Vollmachten und Patientenverfügungen sollten spätestens nach einigen Jahren auf ihre Aktualität überprüft werden.

Fazit

Die Ehe ist somit steuerlich immer noch interessant. Auch rechtlich bietet sie Vorteile, die weit über die genannten hinausgehen. Eine kurzentschlossene Heirat sollte dennoch gut überlegt sein, denn Scheidungskosten – insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten – kann man nicht von der Steuer absetzen. 😉

P.S.: Ein Merkblatt kann unter https://stb-kohlhepp.de/sonstiges/ bzw. 
www.rsr-rechtsanwaelte.de kostenlos heruntergeladen werden.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
Dieser Blogbeitrag ist in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dr. Risse & Dr. Strelitz-Risse in Fulda entstanden. Die Kanzlei Dr. Risse & Dr. Strelitz-Risse berät schwerpunktmäßig im Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht und umfassend bei der Nachfolgeplanung.



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Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„Auch in diesem Sommer hat man die Hupkonzerte nach einer erfolgreichen Vermählung wieder vielerorts gehört. In den Bürgerhäusern wurde ausgiebig der neu geschlossene Bund der Ehe bis in die frühen Morgenstunden gefeiert. Zu Recht. In den folgenden Wochen beginnt dann meist für die Ehefrau oder einen Lebenspartner der Gang zu den unterschiedlichen Behörden und viele beklagen sich über den Aufwand. Wenn dann soweit alles erledigt ist, stellt sich bei dem ein oder anderen die Frage nach der Steuer. Auch eine unserer Mitarbeiterinnen hat geheiratet. Auch bei uns in der Kanzlei war das Thema allgegenwärtig, denn schließlich mussten folgende Themen hinterfragt und geklärt werden:

 

Ehegattensplitting

Verheiratete können zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten individuellen Besteuerung wählen. Eine Zusammenveranlagung lohnt sich dabei insbesondere, wenn beide Partner unterschiedliche Einkommen haben (sogenannter Millionärsgattinnen-Effekt). Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden zunächst die beiden zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet, auf die Hälfte des Betrages wird der Steuertarif angewendet und das daraus resultierende Ergebnis wird wieder verdoppelt und stellt dann die zu zahlende Einkommensteuer der frisch vermählten Ehegatten dar.

Vor der Abgabe der Steuererklärung sollte auf jeden Fall eine Gegenüberstellung der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung erfolgen. Denn in bestimmten Fällen lohnt sich bei Eheleuten auch eine getrennte Veranlagung. Ist die Wahl auf eine getrennte Veranlagung gefallen, ist dies nicht in Stein gemeißelt, denn die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung kann jedes Jahr neu getroffen werden. Und selbst kurz Entschlossene, die vor dem Jahreswechsel heiraten, können zwischen diesen beiden Optionen für das gesamte fast abgelaufene Jahr wählen.

 

Lohnsteuerklassen

Gerade in der Vergangenheit war es immer so, dass nach der Eheschließung die Steuerklassen gewechselt wurden. Der Ehemann wählte üblicherweise Steuerklasse drei und die Ehefrau Steuerklasse fünf. Was vielen aber nicht bewusst ist: Am Jahresende muss auf jeden Fall eine Steuererklärung abgegeben werden.

Im Vorfeld eines möglichen Steuerklassenwechsels sollte daher ebenfalls eine Gegenüberstellung der Klassen erfolgen. Denn mit der Wahl auf drei/fünf werden meist vierteljährliche Vorauszahlungen von Seiten des Finanzamtes festgesetzt. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung prüft dann das Finanzamt, ob die bereits gezahlten Steuern die Jahressteuerschuld decken. Ist dies nicht der Fall, führt dies gegebenenfalls zu hohen Nachzahlungen. Und das ist dann meist bitter.

 

Schenkungsteuer

Macht der Ehemann nach der Hochzeit seiner Frau ein Geschenk, so bleibt dieses bis zu einem Betrag von 500.000 Euro steuerfrei.

 

Preview

Neben den steuerlichen Themen stellen sich auch rechtliche Fragen. Dies sind vor allem: Ist ein Ehevertrag sinnvoll? Sollten wir über ein gemeinschaftliches Testament nachdenken? Was ist, wenn mir etwas zustößt, Stichwort: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Diese Themen werden im zweiten Teil dieses Blogs thematisiert werden.



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Zeit für die Sommerpause!

Aber auch für Selbständige oder Unternehmer? Die meisten der Genannten können keinen Urlaub machen und nehmen daher die Arbeit mit in die Ferien.

Aber es gibt Grund zur Hoffnung.



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Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

Viele Arbeitnehmer kennen es. Die Kosten für die Lebenshaltung steigen immer rasanter und am Monatsende traut man sich gar nicht mehr an den Bankschalter. Und jährlich nach einer Gehaltserhöhung zu fragen kommt Betteln nahe. Der Chef findet es darüber hinaus auch nicht schön. Und wenn man wirklich eine Gehaltserhöhung durchgerungen hat, bleibt vom höheren Brutto meist nichts mehr Netto übrig. Wenn es Ihnen so geht, dann sollten Sie weiterlesen. Sind Sie Unternehmer? Dann ebenfalls, denn Sie wollen motivierte Mitarbeiter gewinnen und auch binden.



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Neue Serie auf Osthessen-Zeitung ab 30. Mai 2018

Fragen aus dem komplexen Bereich der Steuern gut verständlich erklären – das möchten wir mit unserer Steuerberatungskanzlei umsetzen. In einer Serie präsentiert die Osthessen-Zeitung Fachartikel, die von Steuerberater Dominic Wald aufbereitet werden.

Zum Auftakt der Reihe: „Das Familienmitglied als Angestellter“.



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Unser Advertorial bei Osthessen-News

In der Rubrik „Osthessen-News Spezial“ wurde im Mai 2018 unsere Steuerberatungskanzlei vorgestellt. Uns war es wichtig die Veränderungen des vergangenen halben Jahres einer breiten Leserschaft mitzuteilen.

Doch es geht in dem Beitrag nicht nur um unsere Vorstellung, sondern auch um die Thematik der GoBD. Hier wird es in nächster Zeit weitere Informationen unseres Hauses geben. 



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