Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„In rund einem Monat ist es soweit. Großbritannien scheidet aus der EU aus. Ob der Ausstieg weich oder hart wird, ist bislang immer noch nicht entschieden. Viele Politiker und Unternehmer gehen aktuell von einem harten Brexit aus. Doch was bedeutet das eigentlich aus steuerrechtlicher Sicht und betrifft der Brexit auch Unternehmen aus Hessen? In diesem Blogbeitrag möchte ich die umsatzsteuerlichen Probleme des Brexits näher erläutern.

Was bisher geschah…

Mit einem nationalen Referendum haben sich die Einwohner Großbritanniens am 23. Juni 2016 dazu entschlossen, die EU zu verlassen. Am 29. März 2017 wurde dann der Europäische Rat über das Austrittsvorhaben der Britten in Kenntnis gesetzt. Danach gilt eine Frist für das Ausscheiden von zwei Jahren, bis das Land Großbritannien zwangsweise aus der EU ausscheidet. Das Austrittsdatum wäre somit der 30. März 2019. Im März des vergangenen Jahres haben sich die EU und Großbritannien darauf geeinigt, dass es nach dem Austritt aus der EU ein Übergangsabkommen geben soll. Hintergrund war garantierte Zugang Großbritanniens zum Binnenmarkt und der Zollunion bis Ende 2020. Eigens hierfür wurde ein Austrittsabkommen verhandelt, ohne welches man nicht zu dem Zugeständnis von Übergangsregelungen bereit ist. Bis heute wurde das Austrittsabkommen von Seiten Großbritanniens nicht akzeptiert und es kreist somit weiterhin das Gespenst des harten Brexits durch unsere Medienlandschaft.

Der „harte Brexit“ und der mögliche Wegfall der innergemeinschaftlichen Lieferung

Innerhalb der europäischen Union können Unternehmer Waren von einem europäischen  Staat in den anderen als innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Dies garantierte bislang die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden die bislang steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Ausfuhrlieferungen. Auch diese Lieferungen sind dann als steuerfrei zu behandeln, doch sind bei den Ausfuhren die Nachweisanforderungen ein wenig strenger. So muss meist der Ausgangsvermerk im elektronischen Ausfuhrverfahren Atlas eingeholt und aufbewahrt werden. Auf britischer Seite ist es dann möglich, dass eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.

Gleiches gilt für Deutschland. Wenn der Unternehmer Waren aus dem Nicht EU Mitgliedsstaat Großbritannien bezieht, muss der Unternehmer eine Einfuhr anmelden.

Dienstleistungen an Unternehmer und Privatpersonen

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern mit Sitz in Deutschland und Großbritannien kann die Prüfung der Unternehmereigenschaft des britischen Unternehmers nicht mehr wie bisher mit der qualifizierten Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgen. Hier ist aktuell fraglich, wie der Unternehmernachweis erbracht werden kann. Aller Voraussicht nach wird es darauf hinauslaufen, dass die jeweilige englische Finanzbehörde den jeweiligen Unternehmerstatus bestätigt.

Werden Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Großbritannien ausgeführt, so führt es dazu, dass der Ort der sonstigen Leistung sich zum Ort des Leistungsempfängers nach Großbritannien verlagern würde. Dabei würde das Brexitland als Drittlandgebiet angesehen werden. Folgende Leistungen würden darunter fallen:

  • Dienstleistungen im PR- und Werbebereich
  • Dienstleistungen von Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzer, Rechtsanwälte sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
  • Die Vermietung von beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
  • Leistungen der Datenverarbeitung
  • Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten

Sollte es wirklich zu einem Austritt Großbritanniens kommen sollte dann auch geprüft werden, ob deutsche Unternehmer sich im Brexitland steuerlich registrieren müssen und darüber hinaus gegebenenfalls Steuererklärungspflichten bestehen.

Versandhandel – Wichtig für Onlinehändler

Nach den Regelungen des Paragrafen 3c Umsatzsteuergesetz verlagert sich der Ort der Lieferungen an Privatpersonen an den Ort des Empfängers. Die Versandhandelsregelung ist innerhalb der EU in jedem Mitgliedsstaat gleich, auch wenn die einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Lieferschwellen haben. Nach dem Brexit fällt die Versandhandelsregelung für das Austrittsland weg. Die Lieferungen an Privatpersonen werden sodann als Ausfuhren behandelt.

Vorsteuervergütungsverfahren

Ausländische Unternehmer wird es durch das Vorsteuervergütungsverfahren gestattet, sich von einem deutschen Unternehmer in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Das Vergütungsverfahren gilt auch für Drittstaaten.

Die Vorbereitung auf den Brexit

Bis zum Brexit sind es noch knapp vier Wochen. Der Brexit muss dann auch in der Buchführung der deutschen Unternehmen berücksichtigt werden. Hier ist ratsam, dass die Rechnungsstellung und die elektronischen Buchführung (Anpassung der Steuerschlüssel) auf Brexittauglichkeit überprüft werden.

Kommt eine Einbindung Großbritanniens in eine Zollunion nicht in Betracht, würde aller Voraussicht nach wieder ein Zoll erhoben werden. Dies müsste bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden. Ebenso wäre es eventuell ratsam bestehende Lieferketten zu überdenken.

Die britische Regierung hat im August 2018 eine Guidance veröffentlicht. Bei einem „No-Deal“- Szenario wird Großbritannien nach Ansicht der britischen Regierung als Drittstaat zu behandeln sein. Nachlesen können Sie die Guidance unter: www.gov.uk/government/publications/vat-for-businesses-if-theres-no-brexit-deal/vat-for-businesses-if-theres-no-brexit-deal

Es bleibt weiter spannend. Auch wenn wir das Thema bald nicht mehr hören können, betrifft es den ein oder anderen dennoch. Es hilft also nichts. Diejenigen die betroffen sind, müssen sich mit den Folgen des Brexits auseinandersetzen. Egal wie es ausgeht, einfacher wird es nicht.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.



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Wie Sie mit der Nettolohnoptimierung nicht in die Steuerfalle tappen!

Viele Arbeitnehmer kennen es. Die Kosten für die Lebenshaltung steigen immer rasanter und am Monatsende traut man sich gar nicht mehr an den Bankschalter. Und jährlich nach einer Gehaltserhöhung zu fragen kommt Betteln nahe. Der Chef findet es darüber hinaus auch nicht schön. Und wenn man wirklich eine Gehaltserhöhung durchgerungen hat, bleibt vom höheren Brutto meist nichts mehr Netto übrig. Wenn es Ihnen so geht, dann sollten Sie weiterlesen!

Sind Sie Unternehmer? Dann ebenfalls, denn Sie wollen motivierte Mitarbeiter gewinnen und auch binden

Lohnoptimierung für Arbeitgeber und Angestellte

 Wie fast überall gibt es auch bei der Lohnoptimierung gewisse Spielregeln bzw. Grundregeln, die beachtet werden müssen! Denn als Faustformel gilt: Alles was dem Arbeitnehmer an Lohn zufließt unterliegt der Lohnsteuer und ist zudem sozialabgabenpflichtig.

Bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers können steuerfrei sein und darüber hinaus kann das Unternehmen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn pauschal versteuerte Zuschüsse anbieten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Lohnoptimierungen. Diese alle hier zu erklären, würde den Rahmen sprengen. Daher habe ich mich auf ein paar bekannte und evtl. unbekannte Optimierungsmöglichkeiten beschränkt.

Tankgutschein

Eine sicherlich bekannte Option ist der Tankgutschein. Unternehmen können dabei Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun, indem sie Ihre Mitarbeiter auf Firmenkosten tanken lassen. Wichtig dabei ist, dass die Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird.

Essensmarke

Bei der Essensmarke können die Aufwendungen für die Verpflegung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sozialversicherungsfrei und pauschalbesteuert übernommen werden. Der monatliche Wert in Höhe von 6,33 € richtet sich nach dem aktuellen Sachbezugswert. Dieser liegt aktuell bei

3,23 € und kann durch den Arbeitgeber um 3,10 € pro Arbeitstag aufgestockt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Unternehmer bei Anbietern wie Lunchio oder Sodexo registriert. Die Essensmarken werden je nach Anbieter dem Angestellten zugesendet mit denen er/sie dann bei den entsprechenden Akzeptanzpartnern einkaufen kann.

Erholungsbeihilfe

Eine weitere Möglichkeit für die Bindung von Angestellten ist die Erholungsbeihilfe. Dabei kann der Unternehmer dem Mitarbeiter zusätzlich zum ggf. vereinbarten Urlaubsgeld noch eine Beihilfe von 156 € zahlen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet bekommt er neben den 156 € für sich ebenfalls noch 104 € für den Partner. Sofern Kinder existieren werden pro Kind 52 € abgerechnet. Die Versteuerung erfolgt durch den Arbeitgeber pauschal.

Handykostenzuschuss

Der Handykostenzuschuss ist gerade bei jungen Leuten sehr beliebt. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Handyrechnung. Und dies beitrags- und steuerfrei, dank § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes. Ein Firmenhandy oder die ständige Erreichbarkeit ist dabei keine Voraussetzung. Einziger kleiner Wehrmutstropfen: Die Handyfinanzierung gehört nicht dazu. Aber kein Problem, auch hier kann Ihnen der Arbeitgeber durch eine entsprechende Optimierung behilflich sein.

Kinderbetreuungskosten

Die Kostenübernahme für Kinderbetreuungskosten stellt ein besonders attraktives Mittel zur Lohnoptimierung dar. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Betreuungskosten für Ihre Kinder. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist und tatsächlich betreut wird. Dafür muss dem Arbeitgeber ein Nachweis der Betreuungseinrichtung vorgelegt werden.

Vermietung von Werbeflächen

Die letzte Lohnoptimierungsmöglichkeit die ich Ihnen vorstellen möchte ist die Vermietung von Werbeflächen. Hierbei vermieten Sie als Arbeitnehmer eine Fläche auf Ihrem privaten Pkw an den Arbeitgeber. Dafür kann Ihnen der Unternehmer eine beitrags- und steuerfreie Miete in Höhe von max. 256 € pro Jahr zahlen. Voraussetzung hierfür ist ein Mietvertrag mit festgelegter Laufzeit.

Sie sehen also, dass Sie Ihren Chef nicht einfach nach einer puren Gehaltserhöhung in Form von Geld bitten müssen. Vielmehr sollten Sie ihren Arbeitgeber nach der Möglichkeit einer Lohnoptimierung ansprechen. In der heutigen Zeit wirklich mehr Netto vom Brutto zu erhalten bedeutet meist eine signifikante Lohnerhöhung, z. B. in der Lohnsteuerklasse 1 wäre dies bei 100 € Nettolohn rund 230 € Aufwand für den Arbeitgeber. Und 100 € sind heutzutage schnell ausgegeben.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter…

Deutsche Unternehmer als Steuereintreiber für Google, Facebook etc.!

Für deutsche Unternehmen könnten saftige Steuernachzahlungen zukommen, denn findige bayrische Finanzbeamte wollten im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Unternehmen zur Zahlung von 15% Quellensteuer für die Schaltung von Online Werbung verpflichten.


Der Hintergrund

Die geleisteten Zahlungen an die ausländischen Unternehmen wie Google oder Facebook werden wie eine Lizenzzahlungen behandelt. Diese unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuergesetz einem 15-prozentigen Quellensteuerabzug. Die gezahlte Quellensteuer müssten sich dann die deutschen Unternehmer von den IT Giganten z. B. Google oder Facebook als die eigentlichen Steuerpflichtigen erstatten lassen. Der Umweg über die deutschen Werbekunden ist notwendig, weil der deutsche Fiskus kein Zugriffsrecht auf die im Ausland sitzenden Plattformbetreiber hat, berichtete die „Wirtschaftswoche“.

Erste Fälle in Bayern

Ob diese Prüfungsfeststellung der bayrischen Finanzbeamten auch bundesweit Anklang findet, ist aktuell noch nicht entschieden. Hier soll zeitnah eine Entscheidung fallen. Die bayrischen Finanzämter sind vom bayerischen Finanzministerium angewiesen worden, die betroffenen Fälle bis zur endgültigen Festlegung einer bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung offen zu halten.“ Das hilft den betroffenen Unternehmern nur wenig, denn zahlen müssen Sie die Quellensteuer.

Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuer

Die Idee des Quellensteuerabzugs und somit die Abwälzung der Steuerpflicht auf den inländischen Unternehmer ist nicht neu. In der Umsatzsteuer wird diese Art der Steuereintreibung schon lange praktiziert. Mit dem Reverse Charge Verfahren wird zunächst netto abgerechnet und der deutsche Leistungsempfänger zahlt dann die Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer. Gleichzeitig kann er die gezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Geplante Digitalsteuer der Bundesregierung

Bereits seit geraumer Zeit plant die Bundesregierung die Einführung einer 15-prozentigen Digitalsteuer auf Onlinewerbung bei ausländischen IT Unternehmen wie Google, Facebook oder Instagram. Bisher scheiterte jeder Antrag.

Ebenso liegt seit rund zehn Monaten der Vorschlag einer EU-weiten Digitalsteuer auf dem Tisch. Bisher scheiterte es aber immer am Veto der EU-Mitgliedsstaaten. Frankreich, Spanien und das Brexit-Land Großbritannien wollen nun die Einführung einer Digitalsteuer im Alleingang einführen.

Das Fazit

Es ist immer wieder erstaunlich, auf welche Ideen Betriebsprüfer und Finanzämter kommen um Steuereinnahmen zu generieren. Unternehmer mit hohen Budgets für Onlinemarketing sollten sich darauf gefasst machen, dass sich der Alleingang der bayerischen Finanzbehörden auf das ganze Bundesgebiet ausdehnen könnte.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit bei uns melden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Steuerpflichten zu erfüllen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.