In den letzten Monaten haben wir immer wieder Mandanten aufgenommen, die elektronische Leistungen in andere EU Länder erbringen und teilweise sogar in das benachbarte Drittland Schweiz. Meist an Unternehmer. Aber hin und wieder auch an Privatpersonen.
In diesem Blogbeitrag möchte ich die steuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen (sogenannte B2C Umsätze) näher erläutern.
Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?
Hierbei handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder elektronischen Netz erbrachten Leistungen. Hierunter fallen auszugsweise:
- Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartungen, etc.
- Bereitstellung von Software
- Bereitstellung von Bildern
- Bereitstellung von Texten
- Bereitstellung von Musik
Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-konsolidierte-fassung-31-12-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Behandlung der erbrachten Leistungen bis 2019
Werden von einem Unternehmer sonstige Leistungen (auf elektronischen Wege) an Privatpersonen ausgeführt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder Sitz hat.
Bedeutet bisher: Sobald Sie als Unternehmer an Privatpersonen in einem anderem EU Land Leistungen auf elektronischen Weg erbringen, müssten Sie sich als leistender Unternehmer für die Zahlung der Umsatzsteuer immer im jeweils anderen EU Land anmelden und dort auch Umsatzsteuer zahlen! Was für ein Aufwand!
Um dies zu Umgehen wurde von der EU das MOSS Verfahren eingeführt. Nunmehr haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die in einem anderen EU Land fällig wird, in Deutschland anzumelden und an die deutsche Finanzbehörde zu bezahlen. Die Behörde leitet für Sie das entsprechende Geld an die zuständige ausländische Dienststelle weiter.
Weitere Hintergrundinfos unter:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/MiniOneStopShop/minionestopshop_node.html
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 2019
Soweit, so schön. Seit dem 01.01.2019 gibt es zur Vereinfachung ein Schwellenwert. Dieser beträgt 10.000 €. Der Leistungsort für die elektronisch erbrachten Dienstleistungen verlagert sich erst in das Land des Leistungsempfängers, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettobetrag) im vorangegangen und laufenden Jahr die 10.000 € Grenze überschritten hat. Die Entgeltgrenze gilt für alle Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn Sie als Unternehmer den Schwellenwert nicht erreichen, bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland und somit der Ausweis des deutschen Steuersatzes von 19%. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für alle kleinen Unternehmer.
Sofern Sie sich als Unternehmer für das MOSS Verfahren registriert haben, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem deutschen Recht.
Sie wollen am Moss Verfahren teilnehmen?
Wollen Sie als Unternehmer am MOSS Verfahren teilnehmen, muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rechtzeitig von ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online Portal des BZSt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:
- USt-IdNr.
- Name und vollständige Anschrift des Unternehmens
- E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden)
- Ansprechpartner
- Telefonnummer
Der Verzicht auf die Teilnahme am MOSS Verfahren
Sie als Unternehmer können auf die Vereinfachung des MOSS Verfahrens bei Umsätzen ab 10.000 € verzichten. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung sofort in dem EU Mitgliedsstaat, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Die Verzichtserklärung bindet Sie als Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Werden Umsätze an andere Unternehmer im EU Ausland ausgeführt, greift das Reverse Charge Verfahren.
Sie nehmen am MOSS Verfahren teil? Dann müssen Sie sich an die Fristen halten!
Sobald Sie sich als Unternehmer für die Teilnahme am MOSS Verfahren entschieden haben, sind die Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Wurden keine MOSS Umsätze im Besteuerungszeitraum generiert, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sogenannte Nullmeldung)!
Bei Fragen können Sie sich an uns wenden.
Folgen Sie unserem Newsletter. Anmeldung unter:
https://news.taxserver.de/e-NL.php?BND=6b37201af86edb2a86efec9c6c716aea1560339038
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
CORONA-Krise! Übersicht über Soforthilfen
AktuellesÜbersicht über die Soforthilfen der Länder
(zum vergrößern einfach aufs Bild klicken)
Bleiben Sie gesund!
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
CORONA-Krise!
Aktuelles+++ UPDATE zur Corona Krise +++
Das Land Hessen hat ebenfalls ein eigenes millionenschweres Hilfspaket geschnürt.
Für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung.
Den Unternehmern und Unternehmen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Anträge können spätestens ab Montag, den 30. März 2020 beim Regierungspräsidium Kassel und dann ausschließlich online gestellt werden. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten.
https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/soforthilfe-und-darlehen-fuer-die-wirtschaft
Bleiben Sie gesund!
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
Neues zur CORONA-Krise!
AktuellesNeues zur CORONA-Krise!
Das Bundesfinanzministerium hat für Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe verschiedene Hilfspakete auf den Weg gebracht.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.
Wichtig:Der jeweilige Unternehmer darf vor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen sein und der Schadenseintritt muss erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein
Welche Hilfen gibt es:
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Die Soforthilfen können aktuell noch nicht in Hessen beantragt werden. Für Bayern geht es hier:
https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf
Aufgrund der Corona Krise haben Selbständige leichter Zugang zu Grundsicherung. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft trotz Verdienstausfall in der Krise gesichert werden. Die Antragsteller müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offen legen noch Ihr Vermögen antasten.
Diese Ausnahme gilt für die nächsten 6 Monate.
Weitere Informationen werden in Kürze bekannt gegeben…
Kleinstunternehmen und Soloselbständige können aufgrund der Corona Pandemie Hilfskredite bei der KfW beantragen.
Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden.
Weitere wichtige Hinweise unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html
Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden. Wir sind für Sie da!
Bleiben Sie gesund!
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Wie sich das Arbeitszimmer finanziell lohnt!
Aktuelles„Der Schornsteinfeger kommt, der Zahnarzt ruft oder sonst ein Termin, der sich meist nur schwer verschieben lässt. Und jedes Mal ein Tag Urlaub… Na toll, denken sich viele und auch viele Arbeitgeber. Manch ein Firmenchef hat schnell reagiert und bietet seine/seiner Mitarbeiter/in die Möglichkeit an, von zu Hause aus zu arbeiten. Klingt zunächst einfach – […]
Förderung durch den Staat mitnehmen! Wie Unternehmer und Privatleute das Förderprogramm für Elektrofahrzeuge nutzen können.
AktuellesTim Reckmann / pixelio.de
Es ist das Thema, was Deutschland seit dem Bekanntwerden des Abgasskandals so beschäftigt wie kein anderes – die Elektromobilität.
Unsere Politiker sehen die Elektromobilität und die damit einhergehende umweltfreundliche Fortbewegung von uns Bürgern als die Lösung an. Autohäuser werben mit ihren umweltfreundlichen Autos und auch der Staat möchte mit Förderungen das Elektrofahrzeug attraktiver machen. Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dem neusten Gesetzentwurf rund um die umweltfreundlichen Fahrzeuge und wie Unternehmer diese „grüne Technik“ für Ihr Unternehmen nutzen können…😉
Der Hintergrund…
Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.Juli diesen Jahres wurden verschiedenen steuerliche Maßnahmen zum Thema Förderung des Umweltschutzes verabschiedet. Schwerpunkt des beschlossenen Gesetzentwurfes ist vor allem die steuerliche Förderung der Elektromobilität.
Doch was wird bzw soll überhaupt gefördert werden?
Der Dienstwagen für den Angestellten…
Von einem Dienstwagen spricht man, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen dürfen. Für diese private Nutzung müssen Sie als Arbeitnehmer steuern zahlen. Das Finanzamt nennt diese private Nutzung einen „geldwerten Vorteil“.
Die Besteuerung der privaten Nutzung erfolgt in der Regel mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises. Bei Elektrofahrzeugen wird nicht der volle Bruttolistenpreis monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt, sondern lediglich der Halbe. Diese Regelung gibt es bereits seit längerem und wird nunmehr bis 2030 verlängert. Jedoch werden die technischen Anforderungen an das Elektroauto erhöht! Denn ab dem Jahr 2022 muss die Mindestreichweite der Elektro bzw.- Hybridfahrzeuge 60 Km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50g/km betragen. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt die rein elektrisch gefahrene Reichweite dann mindestens 80 Km.
Steuerliche Vorteile beim Laden oder Erwerb von Ladeeinrichtungen…
Wird dem Angestellten ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, so muss dieses ja auch irgendwann geladen werden. Hierzu hat sich der Staat auch Gedanken gemacht und das kostenfreie Laden des Autos im Hof des Chefs steuerfrei gestellt.
Stellt der Vorgesetzte dem Beschäftigten neben dem neuen Elektrofahrzeug auch die Ladevorrichtung für das Laden außerhalb der Firma zur Verfügung, kann dieser „geldwerte Vorteil“ mit 25% pauschal versteuert werden. Dies gilt auch für Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Beschäftigten zum Kauf der Ladeeinrichtung gewährt.
Das elektrische Lieferfahrzeug wird ebenfalls gefördert…
Die deutsche Post hat es mit dem Street Scooter vorgemacht. Elektrische Lieferfahrzeuge sind salonfähig. Im Jahr der Anschaffung können Unternehmer für das neue, elektrisch betriebene Lieferfahrzeug die Hälfte der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen.
Leasing oder Miete? Gewerbesteuer und Elektrofahrzeuge?
Leasing- oder Mietzahlungen müssen für die Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinnes hinzugerechnet werden. Dies betrifft ebenfalls umweltfreundliche Fahrzeuge. Mit dem Beschluss des Bundeskabinettes vom 31.07.2019 sollen künftig die gewerbesteuerpflichtige Hinzurechnung für Elektroautos halbiert werden. Dies soll laut Kabinett bis 2030 gelten…
Fazit
Durch die Förderungen möchte der Staat die Elektromobilität weiter pushen und so mehr Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen bringen. Für Unternehmer aber auch Privatpersonen kann eine Anschaffung von Elektrofahrzeugen durchaus sinnvoll sein. Planen Privatpersonen einen Umstieg auf ein umweltfreundliches Auto kann der Kauf seit 2016 mit bis zu 4.000 € gefördert werden. Darüber Nachdenken lohnt sich…
Weitere Infos unter: https://www.kohlheppundwald.de/informationsbrief-steuern-und-recht/
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
MOSS Verfahren = SOS Mehrwertsteuer ?
AktuellesIn den letzten Monaten haben wir immer wieder Mandanten aufgenommen, die elektronische Leistungen in andere EU Länder erbringen und teilweise sogar in das benachbarte Drittland Schweiz. Meist an Unternehmer. Aber hin und wieder auch an Privatpersonen.
In diesem Blogbeitrag möchte ich die steuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen (sogenannte B2C Umsätze) näher erläutern.
Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?
Hierbei handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder elektronischen Netz erbrachten Leistungen. Hierunter fallen auszugsweise:
Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-konsolidierte-fassung-31-12-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Behandlung der erbrachten Leistungen bis 2019
Werden von einem Unternehmer sonstige Leistungen (auf elektronischen Wege) an Privatpersonen ausgeführt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder Sitz hat.
Bedeutet bisher: Sobald Sie als Unternehmer an Privatpersonen in einem anderem EU Land Leistungen auf elektronischen Weg erbringen, müssten Sie sich als leistender Unternehmer für die Zahlung der Umsatzsteuer immer im jeweils anderen EU Land anmelden und dort auch Umsatzsteuer zahlen! Was für ein Aufwand!
Um dies zu Umgehen wurde von der EU das MOSS Verfahren eingeführt. Nunmehr haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die in einem anderen EU Land fällig wird, in Deutschland anzumelden und an die deutsche Finanzbehörde zu bezahlen. Die Behörde leitet für Sie das entsprechende Geld an die zuständige ausländische Dienststelle weiter.
Weitere Hintergrundinfos unter:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/MiniOneStopShop/minionestopshop_node.html
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 2019
Soweit, so schön. Seit dem 01.01.2019 gibt es zur Vereinfachung ein Schwellenwert. Dieser beträgt 10.000 €. Der Leistungsort für die elektronisch erbrachten Dienstleistungen verlagert sich erst in das Land des Leistungsempfängers, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettobetrag) im vorangegangen und laufenden Jahr die 10.000 € Grenze überschritten hat. Die Entgeltgrenze gilt für alle Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn Sie als Unternehmer den Schwellenwert nicht erreichen, bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland und somit der Ausweis des deutschen Steuersatzes von 19%. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für alle kleinen Unternehmer.
Sofern Sie sich als Unternehmer für das MOSS Verfahren registriert haben, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem deutschen Recht.
Sie wollen am Moss Verfahren teilnehmen?
Wollen Sie als Unternehmer am MOSS Verfahren teilnehmen, muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rechtzeitig von ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online Portal des BZSt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:
Der Verzicht auf die Teilnahme am MOSS Verfahren
Sie als Unternehmer können auf die Vereinfachung des MOSS Verfahrens bei Umsätzen ab 10.000 € verzichten. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung sofort in dem EU Mitgliedsstaat, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Die Verzichtserklärung bindet Sie als Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Werden Umsätze an andere Unternehmer im EU Ausland ausgeführt, greift das Reverse Charge Verfahren.
Sie nehmen am MOSS Verfahren teil? Dann müssen Sie sich an die Fristen halten!
Sobald Sie sich als Unternehmer für die Teilnahme am MOSS Verfahren entschieden haben, sind die Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Wurden keine MOSS Umsätze im Besteuerungszeitraum generiert, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sogenannte Nullmeldung)!
Bei Fragen können Sie sich an uns wenden.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
Wie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…
AktuellesWie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…
Der 31.5. ist schon lange vorbei und noch immer keine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt? Komisch, aber richtig. Der 31.5. hat sich in den Köpfen der Steuerbürger als der Tag eingebrannt, wo man auf jeden Fall seine Steuererklärung abgegeben haben muss. Dieser Termin ist seit diesem Jahr Vergangenheit. Mit dem Veranlagungsjahr 2018 ist die Abgabefrist vom 31.5. auf den 31.07. verlängert worden.
Aber die neue Abgabefrist gilt nicht für jeden. Mit diesem Blogbeitrag möchte ich ein wenig Struktur in den Abgabedschungel bringen und die wesentlichen Fragen rund um die Abgabe der Einkommensteuererklärung aufzeigen.
Wer überhaupt verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben…
Als Steuerbürger müssen Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wie das geht? Ganz einfach! Fragen Sie einen Steuerberater 🙂 .
Nein, Spaß beiseite…
In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie eine der aufgezählten Punkte für sich mit „hab ich“ beantworten können, so gilt für Sie grundsätzlich der 31.07. als Abgabetag.
Abgabefrist versäumt? – Die Folgen…
Wenn Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, droht ggf. ein Verspätungszuschlag. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der mögliche Verspätungszuschlag beträgt dabei maximal 10% der festgesetzten Steuer und darf 25.000 € nicht übersteigen…
Abgabefrist versäumt? – Mögliche Lösungen
Es ist Mitte Juli und Sie wissen bereits, dass der 31.7. nicht mehr zu schaffen ist… Sie haben noch drei Möglichkeiten, die Abgabefrist hinauszuzögern und so einen Verspätungszuschlag zu umgehen…
Keine Abgabepflicht? Welche Frist gilt dann?
Bei der oben aufgeführten Aufzählung (nicht abschließend!) war nichts dabei, wo Sie „hab ich“ innerlich sagten? Dann müssen Sie vielleicht keine Steuererklärung abgeben. Das wäre beim klassischen Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 ohne die oben aufgeführten Besonderheiten. Dieser Personenkreis muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben, außer er bekommt eine Erstattung 🙂 . Wenn Sie eine Steuererstattung erwarten, haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit eine Erklärung abzugeben, sogenannte Antragsveranlagung. Im Kalenderjahr 2019 können Sie also noch bis zum 31.12. die Einkommensteuererklärung ab 2015 abgeben werden.
Fazit
Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bürger hat nunmehr ein wenig mehr Zeit, sich um seine Steuer bzw. der möglichen Abgabeverpflichtung zu kümmern. Sollten Sie dennoch nicht mit Ihrer Steuer weiter wissen und sich bei der Gewinnermittlung unter Zeitdruck „schwer tun“ suchen Sie einen Steuerberater auf! Das Geld ist gut investiert und kann ggf. zum Teil in der folgenden Steuererklärung abgesetzt werden.
P.S.: Ich helfe Ihnen natürlich gerne bei der Erstellung der Gewinnermittlung oder der Einkommensteuer. Sollte Sie der Abgabedruck zu sehr belasten, rufe ich persönlich beim zuständigen Finanzamt an und regele für Sie die Verlängerung der Abgabefrist 🙂 …
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
Herausforderung Unternehmensnachfolge
AllgemeinWie Sie als Unternehmer die Übertragung Ihres Lebenswerkes gestalten können
Die Unternehmensnachfolge gestaltet sich überall als eine schwer zu knackende Nuss. Vielerorts suchen Unternehmer einen geeigneten Nachfolger. Laut DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) hat fast jeder zweite Unternehmer ein Problem den passenden Nachfolger für sein Lebenswerk zu finden. Insbesondere die handwerklichen Berufe leiden unter Nachwuchsmangel und dann muss auch noch die Nachfolge geregelt werden.
In diesem Blogbeitrag möchte ich Anregungen zu einer erfolgreichen Sicherung Ihres Lebenswerkes geben. Gerade bei einer familienexternen Nachfolge stellt sich die Nachfolgesuche als wirklicher Kampf dar. Aus diesem Grund sollte die Nachfolgefähigkeit des Unternehmens frühzeitig hergestellt werden und ggf. einen passenden Nachfolger schön früh an das Unternehmen herangeführt werden und das alles neben dem laufenden Geschäft! Eine Herausforderung!
Stellen Sie die Zukunftsfähigkeit ihres Lebenswerkes sicher
Eine Nachfolge kann nicht von heute auf morgen erfolgen. Das ist jedem Unternehmer klar. Doch wann beginnen? Etwa drei bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe sollte der Unternehmer anfangen, sein Unternehmen fit für seinen Nachfolger zu machen. Die DIHK empfiehlt eine erste Beschäftigung mit dem Thema ab dem 55. Lebensjahr.
Fragen nach dem zukunftsorientierten Angebot, der Marge, der Produktion, Investitionen, Unternehmensorganisation bis zur Überprüfung der Zulieferer- bzw. Finanzierungspartner sollten frühzeitig aufgegriffen und geklärt werden.
Darüber hinaus setzt die zunehmende Digitalisierung die Unternehmen vor eine große Herausforderung. Denn gerade wenn Trends zur Digitalisierung nicht genug beachtet werden, droht der Wert Ihres Lebenswerkes in der nüchternen Betrachtung von Nachfolgern und Märkten zu sinken!
Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Übergabe
Die Übergabe Ihres Lebenswerkes ist für den scheidenden Unternehmer/in eine sehr emotionale und sensible Herausforderung. Wenn möglich, sollten Firmeninhaber bereits frühzeitig versuchen, sich vom operativen Geschäft zu lösen. Leichter gesagt als getan. Die Familie und Mitarbeiter sind rechtzeitig, systematisch und mit Fingerspitzengefühl in den Nachfolgeprozess mit einzubeziehen. Ferner muss auch die Übergabe nach Außen reibungslos verlaufen, damit das Lebenswerk auch in der Übergangsphase wettbewerbsfähig bleibt. In dieser Phase gibt es viel zu tun und vor allem einiges zu beachten! Es ist daher zu empfehlen, dass Sie spätestens drei Jahre vor dem möglichen Übergabezeitpunkt einen externen Berater konsultieren.
Binden Sie frühzeitig Nachfolgespeziallisten ein…
Berater für Unternehmensnachfolge erarbeiten mit Ihnen zusammen ein Nachfolgekonzept, das auf Sie und Ihr Lebenswerk zugeschnitten ist und begleiten Ihren Prozess über die steuerliche und rechtliche Beratung hinaus. Konfliktpotenziale werden frühzeitig erkannt und durch die enge Prozessbegleitung werden Projektabbrüche vermieden.
Notfallkoffer
Noch immer haben viele Unternehmer keinen Notfallkoffer oder ein Unternehmertestament. Ein solches Versäumnis kann ihr Unternehmen/Lebenswerk in Existenzkrisen stürzen. Gerade wenn bei einer plötzlichen Krankheit oder gar dem Tod keine Entscheidungen getroffen bzw. kein Zugriff auf die Finanzmittel der Firma besteht, ist das Unternehmen ggf. handlungsunfähig.
Tipp: Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Berater einen Notfallkoffer und reden Sie über ein Unternehmertestament.
Fazit
Sich mit der Abgabe seines Lebenswerkes zu beschäftigen fällt vielen zu Recht schwer. Doch sollte an die Unternehmensnachfolge früh gedacht werden, denn meist sind von Ihrer Entscheidung auch einige Arbeitnehmer betroffen. Darüber hinaus ist der Notfallkoffer für jeden Unternehmer Pflicht! Unsere Kanzlei als Spezialist für Nachfolgeberatung unterstützt Sie gerne bei der Planung Ihrer Übergabe. Sprechen Sie uns an!
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Welche Fehler Sie als Kleinunternehmer vermeiden sollten….
AktuellesVor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bzw. Unternehmer mit geringen Umsätzen
Aus einer Freizeitbeschäftigung wird aufgrund der großen Nachfrage nach und nach ein Unternehmen. Viele Nähen, legen auf oder erstellen Websites. Die Liste der nebenberuflichen Unternehmenszweige ist lang.
Mit dem „nebenbei“ Geld verdienen entsteht auch meist eine Pflicht zur Anmeldung der Nebentätigkeit beim Finanzamt, denn wenn Geld neben der Haupttätigkeit verdient wird, möchte das Finanzamt daran teilnehmen…
Die Gesellschaftsform
Einige Gründer haben mit der Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit bereits eine Gesellschaftsform wie z. B. die UG, GmbH etc. im Blick. Bevor Sie diese Gesellschaften gründen, sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Warum? Mit der Gründung von Gesellschaften werden strengere Voraussetzungen geschaffen als mit der Gründung eines Einzelunternehmens. Auch der bürokratische Aufwand ist bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR nicht so hoch.
Der Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht… Kleinunternehmer?
Umgangssprachlich ist die Kleinunternehmerregelung vielen ein Begriff. Bei dieser Regelung entscheidet ihr Umsatz darüber, ob Sie diese in Anspruch nehmen können oder nicht. Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn
Für Gründer, die keinen Vorjahresumsatz haben, ist die Kleinunternehmerregelung empfehlenswert. Der voraussichtliche Jahresumsatz darf nicht über 17.500 € liegen. Bei der Aufnahme der Nebentätigkeit wird der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahreswert hochgerechnet.
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze spielen grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Umsätze eine Rolle. Umsatz bedeutet alle innerhalb eines Jahres erzielten und vereinnahmten Brutto- Umsätze. Die Umsatzsteuer ist dabei zu berücksichtigen und darf nicht herausgerechnet werden. Sollten Sie mit ihrer nebenberuflichen Tätigkeit der Umsatzgrenze nahe kommen, retten Sie die Kleinunternehmerregelung nur mit der Verschiebung der Umsätze in das Folgejahr.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung…
Die Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Sie können aus Anschaffungen keine Vorsteuer geltend machen. Bei größeren Anschaffungen kann die Regelbesteuerung im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall von Vorteil sein.
Hier lohnt es sich auf jeden Fall das Geschäftsmodell von einem Steuerberater durchleuchten zu lassen.
Wie werde ich Kleinunternehmer?
Wer ein Unternehmen gründet, muss bei dem Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ abgeben. Auf diesem Fragebogen kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
Tipp: Ein Steuerberater sollte auf jeden Fall noch einmal über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung drüber schauen. Nicht, dass im Nachhinein Überraschungen auftauchen 😉
Fazit
Die Gesellschaftsform – auch wenn nur kurz angesprochen – sowie die Besteuerungsform sind wichtig für die spätere steuerliche Beurteilung und Beratung. Wenn Sie nämlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Genauso entscheidend ist die Wahl von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zu wechseln. Hier kann es im schlimmsten Fall zur Nachversteuerung der Umsätze als auch von Vorsteuerberichtigungen kommen. Nehmen Sie also vor Beginn Ihrer Tätigkeit Kontakt mit einem Steuerberater auf. Dann klappt es auch mit dem Geld verdienen J.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.
Bauabzugssteuer und wie man sie vermeiden kann !
AktuellesWir zeigen Ihnen hier alles Wissenswerte zur Bauabzugssteuer
Foto: Margot Kessler / pixelio.de
Handwerker und Freistellungsbescheinigungen… Ab wann braucht ein Handwerker überhaupt eine?
Bauleistungen und das Steuerrecht. Kein Thema beschäftigt die Finanzverwaltung so sehr wie die Baubranche. In den letzten Jahren waren es meist umsatzsteuerliche Probleme. Immer wieder stellen wir fest, dass der ein oder andere Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung besitzt.
Dieser Blogbeitrag widmet sich der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und der Frage, wann überhaupt eine Freistellungsbescheinigung benötigt wird.
Bauleistungen im B2B Bereich
Wird ein Bauunternehmer von einem anderen Unternehmer (Bauherr) beauftragt, ein Gewerk zu erstellen, fällt regelmäßig Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % an. Der Bauherr ist dann verpflichtet, die Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Um der Zahllast zu entgehen, kann der Bauherr vom leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung fordern.
Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen
Beim zuständigen Finanzamt kann der leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. In der Regel stellt der zuständige Bezirk diese auch ohne Zögern aus. Wichtig ist, dass das zuständige Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten auch zuverlässig nachkommt. Hier schaut der Fiskus meist auf das Abgabeverhalten der Steuererklärungen und die Zahlungsmoral des Steuerpflichtigen. Sind Zahlungen offen, kommt es auf das jeweilige Finanzamt an, ob und wenn ja wie lange eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird.
Die Freistellungsbescheinigung wird höchstens für 3 Jahre erteilt. Danach muss vom Bauunternehmer ein neuer Antrag auf Erteilung gestellt werden.
Tipp: Achten Sie als Unternehmer darauf, wann Ihre Bescheinigung abläuft und stellen Sie vorsorglich vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung schon einen Antrag auf eine Neue!
Wurde dem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung erteilt, legt er diese dem Leistungsempfänger vor. Der Leistungsempfänger zahlt dann wie gewohnt den gesamten Rechnungsbetrag.
Was tun, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung hat?
Kann der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen, muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats anmelden, in dem die Bezahlung erfolgte. Zeitgleich ist der einbehaltene Betrag an das Finanzamt zu überweisen.
Der Bauherr händigt dann dem Bauunternehmer eine Bescheinigung über die gezahlte Bauabzugssteuer aus. Diese Bescheinigung vom Unternehmer kann formlos oder eine Kopie der Steueranmeldung sein.
Die gezahlte Bauabzugssteuer wird vom Finanzamt auf folgende Steuern des Bauherrn angerechnet:
Eine Anrechnung auf die Umsatzsteuer kann nicht erfolgen.
Prüfen der Freistellungsbescheinigung
Ob eine Freistellungsbescheinigung gültig ist, kann man über folgende Internetadresse abfragen:
https://eibe.bff-online.de/eibe/
Eine kostenlose Registrierung ist jedoch notwendig.
Stellt sich aufgrund der Abfrage heraus, dass der leistende Unternehmer keine gültige Bescheinigung hat, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen.
Die Ausnahmen